Sachverhalt:
Gemäß § 39 Abs. 4, Ziffer 4 GO NW wählt der Bezirksausschuss
aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und
einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Es ist daher zunächst festzulegen, wie viel Stellvertreter
gewählt werden sollen.
Nach der eindeutigen Formulierung des § 39 Abs. 4, Ziffer 4
GO können nur Ratsmitglieder zum
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
Nach § 67 Abs. 2 GO NW ist bei der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang geheim abzustimmen. Die Wahlvorschläge der im Bezirksausschuss
vertretenen Parteien müssen daher mindestens zwei Namen, bei zwei
Stellvertretern drei Namen enthalten. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Stimmen werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Vorsitzender des
Bezirksausschusses ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den
die erste Höchstzahl entfällt. Erster stellvertretender Vorsitzender ist, wer
an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages
steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw.
Es kann auch ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Liste) aller
Parteien abgegeben werden. In diesem Falle ist jedoch eine einstimmige Annahme
dieses Wahlvorschlages erforderlich (Es darf keine Nein-Stimme abgegeben
werden, Stimmenthaltungen sind unerheblich).
I. A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin