Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBZD/185/2009
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Hauptsatzung wird entsprechend der Beratung geändert.


Sachverhalt:

 

Durch das 2007 beschlossene Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz- ist  unter anderem der § 73 GO NW neu gefasst und die Personalkompetenz der Bürgermeisterin erweitert worden.

 

Bei der letzten Änderung der Hauptsatzung 2004 wurde der § 16 „Dienstrechtliche Regelungen für Beamte und Angestellte“  eingefügt und die Personalentscheidungen für Stellen ab der Beamtenbesoldung A 11 bzw. bei Angestellten ab der Vergütungsgruppe BAT IVa dem Rat übertragen. Diese bisherige Regelung ist nach den neuen Regelungen des GO-Reformgesetzes (§ 73 GO NW) unzulässig, da lediglich die Fachbereichsleiter und der Betriebsleiter von der neu geschaffenen Regelung des § 73 GO NW erfasst sind.

 

Gemäß § 73 Abs. 3 GO trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters. Zu beachten ist, dass die Bürgermeisterin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO bei der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung nicht mitstimmen darf, obwohl er ansonsten ein Stimmrecht hat bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung. Es hat daher u.U. eine zweigeteilte Abstimmung über Änderungen in der Hauptsatzung zu erfolgen.

 

 

Es ist vom Ausschuss zu beraten, ob eine entsprechende Regelung wie sie der § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW zulässt, in der Hauptsatzung erfolgen soll.

 

 

 

I. A. 

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin

 

 

 

 

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Hauptsatzung der Stadt Billerbeck