Betreff
Beschluss über die Abschnittsbildung für den Ausbau der Massonneaustraße zwischen der Gantweger Straße und Zu den Alstätten
Vorlage
FBPB/549/2010
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Gemäß § 2 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.07.1981 und § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Billerbeck über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung – vom 30.03.1995 wird beschlossen, dass der Aufwand für den selbständig nutzbaren Abschnitt der Erschließungsanlage Massonneaustraße zwischen der Gantweger Straße und der Straße Zu den Alstätten gesondert ermittelt wird.


Sachverhalt:

 

Die Stadt Billerbeck beabsichtigt, voraussichtlich in diesem Jahr den Abschnitt der Massonneaustraße zwischen der Gantweger Straße und der Straße Zu den Alstätten auszubauen. Die verschiedenen Ausbauvarianten sowie die daraus resultierenden voraussichtlichen Beiträge wurden den Anliegern bereits in einer Anliegerversammlung am 08.02.2010 vorgestellt, außerdem wurde in verschiedenen Ausschusssitzungen in der Vergangenheit über das Thema beraten.

Aufgrund der Vielzahl der vorgebrachten Anregungen der Anlieger wird derzeit die Planung überarbeitet. Es ist beabsichtigt, die geänderte Planung sowie die sich daraus ergebenen geänderten voraussichtlichen Beiträge den Anliegern in einer erneuten Versammlung mitzuteilen.

Da die Massonneaustraße nur in dem o. g. Teilstück zwischen der Gantweger Straße und Zu den Alstätten ausgebaut werden soll, ist zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine Abschnittsbildung erforderlich. Gemäß § 2 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.07.1981 kann der Rat beschließen, dass der Aufwand für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt wird. Gemäß § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Billerbeck über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung – vom 30.03.1995 kann die Stadt den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln.

Damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann und somit die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen für die Durchführung der Baumaßnahme geschaffen werden können, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, einen entsprechenden Beschluss über die Abschnittsbildung zu fassen.

 

 

i. A.                                         i. A.

 

 

Jutta Greving                        Gerd Mollenhauer               Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                            keine       

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: