Betreff
36. Änderung des Flächennutzungsplanes -Sondergebiet Photovoltaik- und 5. Änderung des Bebauungsplanes "Industriegebiet Hamern" hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Vorlage
FBPB/557/2010
Art
Sitzungsvorlage

        Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss

        Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.  Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde zur Vereinbarung weiterer Optimierungsmaßnahmen für die zusätzliche Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens weiter verfolgt, somit wird auch der Anregung der Landwirtschaftskammer teilweise gefolgt.  

2.  Den Anregungen von Straßen NRW und dem Fachdienst Oberflächengewässer des Kreises Coesfeld zur Berücksichtung ihrer Belange in den jeweiligen Genehmigungsverfahren wird gefolgt.  

3.  Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck -Sondergebiet Photovoltaik- nebst Begründung und Umweltbericht wird beschlossen.

4.  Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

5.  Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

6.  Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde die 5. Änderung des Bebauungsplanes ”Industriegebiet Hamern” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

7.  Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW die 5. Änderung des Bebauungsplanes ”Industriegebiet Hamern” als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.

8.  Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes ”Industriegebiet Hamern” beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen des o. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 3. März 2010 bis zum 7. April 2010 einschließlich statt. Von privater Seite sind keine Anregung und von den Trägern öffentlicher Belange die folgenden Anregungen vorgebracht worden.

 

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen hat ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung wiederholt. Grundsätzlich bestehe aus landwirtschaftlicher Sicht bei der Errichtung von Photovoltaikparks wegen der dauerhaften Inanspruchnahme größerer landwirtschaftlich genutzter Flächen ein hohes Konfliktpotential. Dies gelte insbesondere in Räumen mit guter Agrarstruktur. Durch die fortschreitende wirtschaftliche Entwicklung und dem damit verbundenen Flächenverbrauch gehe in Deutschland in erheblichem Maße landwirtschaftliche Nutzfläche verloren. Die Errichtung von Freiland-Solarparks würde in der Regel den Wegfall einer landwirtschaftlichen Nutzung bedeuten. Die Landwirtschaft im Münsterland sei gekennzeichnet durch eine flächengebundene intensive Tierhaltung, die Erzeugung von Nahrungsmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie von nachwachsenden Rohstoffen (NAWAROS) für regenerative Energien. Wegen der Flächenknappheit ist die Landwirtschaft dringend auf die nicht vermehrbaren landwirtschaftlich genutzten Flächen angewiesen. Um den Flächenverbrauch zu reduzieren, sollte daher grundsätzlich vor der Genehmigung von Photovoltaikparks geprüft werden, ob nicht bereits versiegelte Flächen oder militärische Konversionsflächen für derartige Anlagen genutzt werden können.

Ausnahmsweise würden die v. g. Bedenken gegenüber der hier geplanten Errichtung eines Photovoltaikparks zurückgestellt. Ausschlaggebend hierfür seien die bereits erfolgte Überplanung der Fläche, die nur unzureichende mögliche Nutzung für Gewerbebetriebe, die Durchschneidung der Fläche durch ein Gewässer sowie der für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstige Zuschnitt. Darüber hinaus werde weder die innerlandwirtschaftliche Erschließung noch der Standort einer Hofstelle beeinträchtigt.

Es werde allerdings gefordert zu prüfen, ob die Fläche sich trotz der Installation einer Photovoltaikanlage für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen eigne.

 

Wie bereits ausgeführt, werden die generellen Bedenken bezüglich der Errichtung von Solarparks auf landwirtschaftlichen Flächen verwaltungsseitig bei der Planung solcher Anlagen in der freien Landschaft geteilt. Bereits in großem Maße versiegelte nicht mehr genutzte Flächen gibt es in Billerbeck nicht. Die jetzt überplante Fläche ist die einzige, welche sich durch ihre Rahmenbedingungen und den ungünstigen Zuschnitt für diese Nutzung anbietet. 

 

Zur Anregung bezüglich der Kompensationsmaßnahmen wird auf die nachfolgende Stellungnahme des Kreises Coesfeld verwiesen.

Laut Fachdienst Oberflächengewässer ist zu beachten, dass bauliche Anlagen wie auch Zäune einen Mindestabstand von 3 m von der Böschungsoberkante einhalten müssen. Sofern der Mersmannsbach mit einer Zaunanlage oder auch Leitungen ober- bzw. unterirdisch gekreuzt werden soll, ist hierfür vorab eine Genehmigung gem. § 99 LWG bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

           

Wie schon vorab besprochen, sollten erforderliche Ausgleichsmaßnahmen in Form von ökologischen Verbesserungen, wie z. B. dem Einbau von Totholz und strukturverbessernden Maßnahmen am Mersmannsbach erfolgen. Details sind vor Durchführung mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.

 

In der Eingriffsbilanz wird der im Altplan ermöglichte Bahnanschluss den jetzt neu geplanten, geringeren Landschaftseingriffen gegenübergestellt und daraus abgeleitet, dass kein Ausgleichsbedarf besteht. Dieser Argumentation kann seitens der Unteren Landschaftsbehörde zugestimmt werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufständerung von Fotovoltaik-Modulen auf einer bis dahin als Grünland genutzten Fläche ansonsten als ausgleichsrelevant anzusehen ist, da die unter den Modulen verbleibende Grasnarbe nur noch eine begrenzte ökologische Wirksamkeit besitzt.

 

Es wird angeregt, Optimierungsmaßnahmen im bzw. am Mersmannsbach mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren.

 

Verwaltungsseitig ist daher festzustellen, dass eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme nicht möglich sein wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit durch weitere Maßnahmen am Gewässer zusätzliche Ökopunkte zu erwirtschaften. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes werden hierzu weitere Gespräche mit dem Kreis Coesfeld geführt. Diese Maßnahmen müssen nicht in der Bauleitplanung geregelt werden.

 

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen verweist auf die bereits abgegebene Stellungnahme in der er ausführte, dass die Erschließung des Solarparks über einen wassergebundenen Wirtschaftsweg erfolgen soll, der in Abschnitt 7, Stat. 1,925, in die Landstraße 577 einmündet. Von seiner Seite bestünden gegen vorgenannte Erschließung keine Bedenken, wenn nachgewiesen werde, dass das Verkehrsaufkommen -insbesondere während der Bauphase- verkehrssicher über die vorgesehene Einmündung abgewickelt werden könne. Da die Begründung zum Bebauungsplan keine Aussage zu Art und Umfang des Verkehrs während der Bauphase enthielte, werden die Details zur Baustellenerschließung rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Landesbetrieb abzustimmen sein.

 

Die Abstimmung der Baustellenerschließung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Auflage geregelt.

 

Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Zu dem Vorhaben wurde bereits das gemeindliche Einvernehmen zur vorzeitigen Genehmigung nach § 33 BauGB erteilt. Aufgrund der unklaren gesetzlichen Regelung der Einspeisevergütung ist im Moment noch nicht absehbar, ob das Vorhaben realisiert werden kann. Dies hängt im Wesentlichen von den Formulierungen der Übergangsfristen zusammen, die auf Bundesebene noch diskutiert werden. Sobald neuere Erkenntnisse vorliegen, wird verwaltungsseitig darüber informiert.

 

Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Änderungen des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes zu beschließen. Die in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sind in den unter Bezug genannten Sitzungen und den Niederschriften nachzulesen und werden zum Bestandteil dieser Abwägung gemacht. 

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 

 

 

 


Bezug:      Sitzung des Bezirksausschusses am 27.01.2010 TOP 1 ö.S., des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 03.02.2010 TOP 2 ö.S., und des Rates am 18.02.2010 TOP 5 ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: