1. Den Anregungen der Eheleute Thiemann bzgl. der Bepflanzung wird gefolgt.
2. Den Bedenken der Eheleute Thiemann und Altenborg sowie Frau Thumann, Herrn Heilers, Herrn Golisch und Herrn Geuking wird entsprechend der Sitzungsvorlage begegnet.
3. Den Anregungen des Kreises Coesfeld (Fachdienst Kommunale Abwasserbeseitigung, Brandschutzdienststelle, Untere Landschaftsbehörde), des Amtes für Agrarordnung, der Straßen NRW und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gefolgt.
4. Es wird beschlossen, die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck durchzuführen und den Bebauungsplan ”Biogasanlage Beerlage” aufzustellen. Der Planbereich liegt im Nordosten des Stadtgebietes Billerbeck in der Gemarkung Beerlage, Flur 16, und umfasst die Flurstücke 413, 198 sowie 200 teilweise. Konkret wird es umgrenzt :
· im Osten durch die westliche Grenze des Weges innerhalb des Flurstückes 200, welcher zum Hof Jelkmann führt, ca. 6 Meter nördlich des Grenzpunktes zum Flurstück 413 nach Osten abknickend und nach ca. 225 m auf die Straßenbegrenzung zur L 506 mündend
· im Süden durch die L 506, vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 413 noch ca. 66 Meter Richtung Südwesten verlaufend
· im Westen über das Flurstück 198 nach Nordenwesten auf die vorhandene Wallhecke zulaufend und im Weiteren entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 198 bis zur Grenze des Flurstückes 99
· im Norden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 99 und einige Meter entlang des Flurstückes 95, von dort lotrecht auf den o.g. Weg zum Hof Jelkmann mündend.
Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
5. Der Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf der Begründung und dem Umweltbericht sowie dem Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 2a BauGB sowie den Anhängen zum Bebauungsplan (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftsästhetische Studie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Geruchsgutachten) wird für die Offenlegung gebilligt.
6. Der Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung mit Umweltbericht sowie der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt:
Im Rahmen des Verfahrens zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes ”Biogasanlage Beerlage” wurde die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt. Nach 14-tägigem Aushang der Planunterlagen fand am Dienstag, den 20. Dezember 2005, ein Darlegungs-, Anhörungs- und Erörterungstermin im Kultursaal der ”Alten Landwirtschaftsschule” statt. Es erschienen knapp 40 Personen.
Über das Ergebnis und die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde die nachfolgend abgedruckte Niederschrift angefertigt:
NIEDERSCHRIFT
Herr Mollenhauer begrüßt
die Anwesenden zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB in dem Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Biogasanlage.
Zunächst stellt Frau
Niestegge die Entwürfe des geänderten Flächennutzungsplanes und des
Bebauungsplanes vor und erläutert die Festsetzungen.
Herr Geuking
erkundigt sich, ob die Begrenzung der Inputmenge nur für die bereits bestehende
Anlage oder auch für die geplante Biogasanlage gelte.
Frau Niestegge teilt mit,
dass für die neue Anlage noch keine Mengenbegrenzung festgesetzt sei.
Herr Golisch geht von einem
steigenden Verkehrsaufkommen durch die Anlieferung der Kofermente aus und weist
darauf hin, dass dieses der Forderung des Bundesumweltministeriums
widerspreche, den örtlichen Wirtschaftskreislauf zu fördern. Außerdem habe er
nach der Genehmigung der vorhandenen Biogasanlage in 2001 der Presse entnommen,
dass diese Anlage von vier Anliegern im engeren Umfeld beschickt würde.
Tatsache sei aber jetzt, dass die Inputmengen angehoben würden, was bedeute,
dass Anlieferungen aus größeren Entfernungen erfolgten und sich das
Verkehrsaufkommen erhöhe sowie die Umweltbelastungen stiegen. Im Übrigen sei er
enttäuscht, dass nicht mitgeteilt werden könne, wie groß die Inputmenge auf der
neuen Anlage sein wird.
Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens
sei eine logische Konsequenz der Erweiterung der Anlage, so Herr Mollenhauer.
Die Bürgerbeteiligung werde ja durchgeführt, um die Anregungen und Bedenken
aufzunehmen und eine Abstimmung herbeizuführen.
Frau Besecke ergänzt, dass
in den Anhängen zum Bebauungsplan die zulässigen Abfälle aufgelistet seien. Zur
Frage nach der Inputmenge der neuen Anlage verweist sie auf die
Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage, die 5 Megawatt nicht überschreiten
dürfe.
Herr Geuking führt an, dass in
der bestehenden Anlage nach seinen Informationen, Fette und Abfälle aus der
Nahrungsmittelindustrie verarbeitet würden und verweist auf den Dioxinskandal
vor einiger Zeit. Er fragt nach, inwieweit die Stadt diesbezüglich
Überprüfungen vorgenommen habe bzw. was sie unternommen habe.
Herr Mollenhauer weist
darauf hin, dass das die Kompetenzen der Stadt übersteige. Die Stadt beurteile
das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht. Aber weil die Inputmengen erhöht
und zusätzliche Stoffe eingebracht werden sollen, werde das Planverfahren
durchgeführt. Es sei Sache der Genehmigungsbehörden dafür zu sorgen, dass damit
keine Belastungen für die Umwelt einhergingen.
Herr Wenzel
fragt nach, wer denn kontrolliere, welche Stoffe eingebracht werden und ob
Stichproben genommen würden.
Herr Mollenhauer teilt
mit, dass das Staatl. Umweltamt hierfür zuständig sei; wie die Überprüfungen
vorgenommen würden, sei ihm nicht bekannt.
Herr Ulrich Thiemann
(Betreiber) macht deutlich, dass Dioxin mit der Biogasanlage nichts zu tun
habe. Die im Zusammenhang mit dem Dioxinskandal belasteten Fette und Kartoffeln
seien nicht in der Biogasanlage verarbeitet worden. Es habe keine Rückstände
von Dioxin gegeben.
Wenn berechtigte Zweifel
bestehen, dass die Beschickung der Anlage nicht rechtmäßig sei, so Herr
Mollenhauer dann müsse das Staatl. Umweltamt informiert werden. Diese Frage
könne die Stadt nicht abschließend klären.
Herr Geuking erkundigt sich,
wie groß das Endlager der vorhandenen Anlage ist und ob neue Endlager errichtet
würden.
Frau Besecke teilt mit,
dass die beiden vorhandenen jeweils 3.400 cbm groß seien und ein zusätzliches
voraussichtlich mit einem Fassungsvermögen von 6.000 cbm gebaut werde. Im
Übrigen werde im Planverfahren lediglich die Fläche festgesetzt, wo Endlager errichtet
werden können. Die Genehmigungsbehörde überprüfe dann u. a., ob die Größe der
Endlager ausreiche.
Herr Mollenhauer ergänzt,
dass im weiteren Verfahren die Behörden beteiligt und dann die Detailfragen
überprüft werden. Eine Beantwortung der Fragen im jetzigen Planverfahren
sprenge den Rahmen.
Herr Miosga vom Büro ökon
stellt die landschaftsästhetische Studie und den landschaftspflegerischen
Fachbeitrag vor.
Herr Werner Thiemann
bezweifelt, dass der Straßenbaulastträger die Anpflanzung von Bäumen an der
Landstraße zulassen werde, weil hierdurch die Sicht im Kurvenbereich behindert
und einem Anlieger (Temming 31) die Ein- bzw. Ausfahrt verdeckt werde.
Frau Besecke weist darauf
hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch der
Landesbetrieb Straßen NRW beteiligt werde. Dieser werde ggf. eine Stellungnahme
abgeben, üblicherweise würden von dort Mindestabstände gefordert.
Herr Miosga ergänzt, dass
Sicherheitsaspekte berücksichtigt würden. Aber selbst wenn die Anpflanzungen um
3 – 5 m zurückgenommen würden, verbliebe immer noch eine Gehölzriege von 30 m,
die landschaftsästhetisch wirke.
Herr Beuker erkundigt sich, ob
beidseitig vom Grienbach Gehölz angepflanzt werden solle und wirft die Frage
auf, wie dann die Pflege ermöglicht werden solle. Im Winter führe der Grienbach
ständig Hochwasser, das Wasser überflute regelmäßig die Brücke. Er befürchte,
dass sich das Wasser durch das Gehölz noch mehr staue.
Herr Miosga führt aus,
dass die Anpflanzungen mit der Unteren Wasserbehörde und dem zuständigen
Unterhaltungsverband abgestimmt würden. Es sei vorgesehen in Fließrichtung
linksseitig das vorhandene Gehölz aufzustocken, ohne die Funktion des
Grienbaches einzuschränken. Im westlichen Bereich werde nicht bis zur Sohle
angepflanzt, sondern oberhalb der Böschungskante.
Herr Beuker wirft ein,
dass die Gräben in der Vergangenheit nur auf Nachfrage gereinigt worden seien.
Wenn dort angepflanzt werde, glaube er nicht, dass der Bereich mit Maschinen
sauber gehalten werden könne.
Herr Miosga räumt ein,
dass nur manuell gereinigt werden könne, was natürlich teurer sei. Deshalb
würden die Anpflanzungen auch abgestimmt. Im Übrigen sei der Grienbach tief
profiliert.
Herr Beuker gibt zu
bedenken, dass das Gehölz den Grienbach dort verstopfen werde, wo er nicht so
tief ist.
Herr Miosga hält dem
entgegen, dass man vor der Brücke zugreifen könne, weil nicht bis zur Straße
gepflanzt werde.
Herr Pfeiffer bezieht sich auf
die Ausführungen des Herrn Miosga, dass die Hecke im Bereich der Hofstelle
Jelkmann 15 Jahre nicht bearbeitet werden solle, bevor sie das nächste Mal
”auf-den-Stock-gesetzt” werde und weist darauf hin, dass sich dort eine
RWE-Leitung befinde, die Gehölze also geschnitten werden müssten.
Herr Jelkmann teilt mit,
dass die Maßnahmen auf der Feldseite, 4 – 5 m von der Leitung versetzt geplant
seien.
Herr Geuking moniert, dass es
in dem Gutachten nur darum gehe, wo welcher Baum gepflanzt wird. Viel mehr
interessiere ihn aber, welche Auswirkungen die Biogasanlage auf die Umwelt und die
Menschen habe.
Herr Miosga führt hierzu
aus, dass er sich in seinem Vortrag auf einige Punkte konzentriert habe, die
insbesondere für die Anwohner wichtig seien. Bezogen auf Verunreinigungen des
Bodens seien Abstimmungen mit der Fachabteilung Bodenschutz des Kreises
Coesfeld erfolgt. Im Boden seien erhöhte Schwermetallgehalte festgestellt und
vermutet worden, dass diese aus der Biogasanlage stammten. Dieser Verdacht
wurde jedoch nicht bestätigt. Die Endprodukte der Biogasanlage würden chemisch
überprüft und das Ergebnis den Genehmigungsbehörden zur Verfügung gestellt. Es
sei ein Qualitätsnachweis erbracht worden, wonach sichergestellt sei, dass die
Schwermetallgehalte nicht aus der Biogasanlage stammten.
Herr Geuking merkt an, dass
doch in der Umweltverträglichkeitsprüfung Aussagen getroffen werden müssten,
welche Auswirkungen die Biogasanlage für die Bürger habe.
Herr Miosga teilt mit,
dass es klare Vorgaben gebe, was auf den Flächen ausgebracht werden dürfe. Die
Umweltverträglichkeitsprüfung beziehe sich auf die Anlage und nicht auf die
Ausbringung der Gärprodukte. Die Auswirkungen auf Boden, Klima, Umwelt,
Gewässer, Naturschutz, Landschaft, Tiere und Pflanzen habe er geprüft und unter
formellen Aspekten abgehandelt. Danach sei aus seiner Sicht das Vorhaben
statthaft.
Herr Golisch merkt an, dass man
nicht wisse, welche Stoffe in die Biogasanlage eingebracht würden und welche
Auswirkungen das auf die Gesundheit habe. Für ihn sei die Biogasanlage eine
Abfallbeseitigungsanlage und gehöre nicht in ein Erholungsgebiet.
Herr Mollenhauer weist
darauf hin, dass es bei solchen Planungen immer entgegen gesetzte Interessen
gebe. Der Rat müsse unter Abwägung aller Belange eine Entscheidung treffen.
Eine solche Abwägung müsse z. B. auch bei jedem Gewerbegebiet erfolgen. Auch
hier seien die Interessen sehr unterschiedlich.
Frau Besecke führt noch
einmal an, dass die zulässigen Stoffe in dem Anhang zur Bioabfallverordnung
geregelt seien. Diese könne jederzeit eingesehen werden und werde auf dem
Bebauungsplan abgedruckt.
Herr Werner Thiemann
stellt fest, dass die Anpflanzungen überwiegend in westlicher Richtung geplant
seien. In östlicher Richtung seien kaum Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Im
Übrigen seien die Sträucher direkt an der Biogasanlage auch nach 4 Jahren noch
mehr als dürftig. Außerdem würden die Anpflanzungen voraussichtlich noch
reduziert, weil der Straßenbaulastträger den Anpflanzungen direkt an der
Landstraße nicht zustimmen werde. Die Anpflanzung in östlicher Richtung sollte
verlängert werden, die Flächen befänden sich im Eigentum eines Betreibers.
Herr Geuking fragt nach,
inwieweit das Gutachten bindend ist, wenn sich später herausstelle, dass etwas
übersehen wurde und Kosten auf die Gemeinde zukommen.
Herr Miosga merkt an, dass
er zwar eine Planungshaftpflicht abgeschlossen habe, er im Übrigen zur Sorgfalt
verpflichtet sei. Er stehe als Sachverständiger in der Pflicht, objektiv und
neutral zu beurteilen.
Herr Richters stellt dann
die Ergebnisse seiner Untersuchung zu den Geruchsimmissionen der Biogasanlage
detailliert vor. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber
vorgegebenen Immissionswerte eingehalten werden.
Frau Thumann wirft die Frage
auf, ob sie als Gaststättenbetreiberin ihre Existenz aufgeben solle. Wegen des
Geruches setze sich niemand freiwillig auf die Außenterrasse zum Essen.
Herr Richters entgegnet,
dass die Werte vom Gesetzgeber vorgegeben seien.
Herr Geuking vertritt die
Meinung, dass die Biogasanlage aufgrund der festgestellten Werte (über 0,15)
nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht genehmigungsfähig ist.
Herr Richters erläutert,
dass an keiner Stelle eine Überschreitung der 15% Jahresstunden festgestellt
wurde. Die in dem Plan eingetragenen höheren Werte gelten für die
landwirtschaftlichen Hofstellen selbst und seien dort zulässig. Zu den von
Herrn Geuking angeführten hedonischen Gerüchen führt Herr Richters aus, dass
die Geruchshäufigkeit und nicht die Geruchsstärke oder Geruchsqualität
berechnet werde.
Herr Werner Thiemann
weist darauf hin, dass die von Herrn Richters angenommene Hauptwindrichtung
nach seiner Meinung falsch ist.
Herr Richters weist darauf
hin, dass er die Daten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde lege und hierauf
keinen Einfluss habe.
Herr Richters legt weiter
dar, dass z. B. Gerüche, die aufgrund landwirtschaftlicher Düngemaßnahmen
entstünden, nicht mitgerechnet werden. Eingegangen in die Untersuchungen seien
dagegen die Immissionen aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, mit
tlw. über 2000 Mastschweinen und die bestehende Biogasanlage sowie die
geplante. Die größte Belastung gehe von der Tierhaltung der umliegenden drei
großen Betriebe aus. Werde die Biogasanlage ordnungsgemäß betrieben, werde sich
das in der Gesamtbetrachtung nur gering auswirken.
Herr Werner Thiemann
fragt nach, warum in den letzten Tagen sehr starke Gerüche von der Biogasanlage
ausgegangen seien.
Herr Heinz-Josef Thiemann
(Betreiber) erläutert, dass durch das Schneechaos am letzten Novemberwochenende
Schäden am Dach der Behälter entstanden seien. Die Dächer würden jetzt neu
abgedichtet.
Herr Wenzel führt aus, dass
die Zusammensetzung der Inputmenge verändert werde und erkundigt sich, ob sich
dadurch auch die Anforderungen an die Anlage veränderten.
Das wird von Herrn
Richters verneint. Die Luftströme würden einer geordneten Abluftströmung
zugeführt. Ein höherer Anteil an Kofermente bedeute nicht, dass die
Abluftströme ungereinigt abgegeben werden dürfen. Im Übrigen könne aus der
Abluft eines Blockheizkraftwerkes nicht entnommen werden, aus welchem Material
das Gas stamme.
Herr Golisch wirft ein, dass
das zutreffe, wenn die Anlage richtig funktioniere. Das sei aber nicht immer
der Fall, wie Herr Thiemann eben ausgeführt habe. Die Zusammensetzung der
Gärmasse sei schon wichtig, wenn 49% unbekannte Kofermente zugeführt würden
sollen.
Lt. Herrn Richters wird
das keine großen Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen haben. Er habe in
seinen Untersuchungen alle wesentlichen Geruchsquellen erfasst. Herr Richters
betont, dass er aber nicht sämtliche Störfallszenarien in seine Betrachtungen
einfließen lassen könne.
Frau Besecke macht noch
einmal deutlich, dass in den Anhängen zum Bebauungsplan aufgeführt sei, welche
Stoffe verarbeitet werden dürfen. Und wenn z. B. ein Planverfahren eingeleitet
werde, um ein Gewerbegebiet zu verwirklichen, dann würden auch keine Aussagen
dazu getroffen, wie die Filteranlagen einzelner Betriebe aussehen müssen. Das
seien Detailfragen, die von den Genehmigungsbehörden geprüft würden.
Frau Altenborg wirft die Frage
auf, was die Anlieger in Zukunft zu erwarten hätten.
Herr Altenborg zeigt sich
verwundert darüber, dass nicht vorhandene Gerüche in die Untersuchungen
einbezogen werden können.
Herr Richters merkt an,
dass seine Untersuchungen auf einem rein mathematischen Modell basierten.
Herr Wiesmann erkundigt sich
unter Verweis auf die bei den nächstgelegenen Häusern ermittelten Werte von
0,14 und 0,15, wie hoch der durch die Biogasanlage herbeigeführte Anstieg sei.
Herr Richters teilt mit,
dass der Anteil, der durch die Tierhaltungsbetriebe verursacht werde zwischen
80 und 90% liege, der Rest stamme aus der Biogasanlage.
Herr Werner Thiemann
stellt fest, dass die Realität anders aussehe. Früher hätten sie keine
Geruchsbelästigungen hinnehmen müssen.
Herr Richters führt aus,
dass kein Unterschied in der Geruchsqualität gemacht werde. Die Belastung könne
in 15% der Jahresstunden aus schwachen oder starken Gerüchen bestehen.
Frau Altenborg ist davon
überzeugt, dass der Geruch durch die Erweiterung der Anlage noch zunehme.
Außerdem gehe von der Biogasanlage permanent ein Geruch aus.
Herr Richters erklärt,
dass sich der Wert von 0,12 auf 0,14 erhöhe. Ein permanenter Geruch dürfe aber
an den Wohnhäusern nicht sein.
Herr Altenborg wirft vor diesem
Hintergrund die Frage auf, inwieweit das Gutachten hier weiter helfe.
Herr Heilers hält das Gutachten
für sehr theoretisch und nicht nachvollziehbar. Feriengäste und Kunden wiesen
ihn auf den Geruch hin. Herr Richters hätte diesen Geruch doch bei seinen
Besuchen auf der Anlage ebenfalls messen müssen.
Herr Richters hält dem
entgegen, dass er keine Geruchsmessungen auf der Anlage vorgenommen habe.
Herr Golisch befragt Herrn
Richters, ob das Gutachten nach dem Bau der Erweiterung kontrolliert und in
gewissen Abständen überprüft werde und was passiere, wenn in einigen Jahren
Werte von 0,17 statt 0,12 gemessen würden.
Herr Richters weist darauf
hin, dass das Aufgabe der Genehmigungsbehörde sei. Die Abluftreinigungsanlagen
würden spätestens alle 3 Jahre überprüft.
Auf Nachfrage von Herrn Werner Thiemann,
ob die Betreiber ein Logbuch führen müssten, teilt Herr Richters mit, dass in
der Genehmigungsverfügung das Führen eines Betriebstagebuches gefordert werde.
Herr Werner Thiemann
erkundigt sich, ob bei der neuen Anlage Foliendächer angedacht seien.
Herr Richters teilt mit,
dass zum Zeitpunkt der Genehmigung festgeschrieben werde, ob Foliendächer
zugelassen werden.
Herr Golisch bezieht sich auf
die Mitteilung des Herrn Richters, wonach die Filteranlagen alle 3 Jahre
überprüft werden und fragt nach, ob man sich in der Zwischenzeit auf die
Verantwortlichkeit der Betreiber verlassen müsse.
Er könne nicht
vorwegnehmen, was in der Genehmigungsverfügung stehe, so Herr Richters. Die
Überwachung liege in der Verantwortlichkeit der Genehmigungsbehörde. Diese habe
jederzeit Eingriffsmöglichkeiten.
Herr Altenborg erkundigt sich, ob
die Flächen für die neue Anlage als Gewerbegebiet ausgewiesen würden.
Frau Besecke verneint das
und erklärt, dass ein Sondergebiet für Biogasanlagen mit verschiedenen
Bereichen ausgewiesen werde.
Weiter erkundigt sich Herr
Altenborg, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Er fragt nach, ob die
privilegierte Anlage nur von Landwirten betrieben werden dürfe oder damit
gerechnet werden müsse, dass andere Betreiber, wie z. B. Westfleisch auftreten.
Verwaltungsseitig wird
mitgeteilt, dass die Betreiber nicht namentlich aufgezählt würden, allerdings
durch die Festsetzung, dass die Inputstoffe überwiegend aus
landwirtschaftlichen Stoffen bestehen müssen, der Rahmen vorgegeben werde.
Herr Werner Thiemann
fragt nach, ob es denkbar sei, dass weitere Anlagen errichtet werden.
Auch Frau Heilers
weist darauf hin, dass doch die gleiche Anlage an der L 506 noch einmal
errichtet werden könne.
Hierzu führt Herr Richters
aus, dass es Änderungen im Baugesetzbuch gebe. Im Zusammenhang mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb dürften Anlagen mit einer elektrischen Leistung
von max. 5 Megawatt entstehen. Für Anlagen, die darüber hinaus gingen, müsse
ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Frau Besecke teilt mit,
dass eine solche Planung jedoch eine Flächennutzungsplanänderung voraussetze,
welche durch die Bezirksregierung genehmigungspflichtig sei und nicht in freier
Landschaft möglich sei.
Herr Mollenhauer ergänzt,
dass es einen gleichen Fall nicht mehr geben könne, weil die Gesetzeslage
geändert wurde, also die bestehende Biogasanlage nicht mehr privilegiert wäre.
Eine zweite an den Bestand zu setzen, sei sinnvoller als einzeln eine Anlage zu
errichten. Er sehe das hier als einmaligen Fall an.
Herr Geuking merkt an, dass
niemand etwas gegen eine Biogasanlage bzw. eine Gülleveredelungsanlage habe. Hier
entstehe allerdings eine ”Riesenanlage”, der Kofermente zugeführt würden, die
Schadstoffe beinhalten könnten. Außerdem gehöre eine Abfallveredelungsanlage
nicht in ein Erholungsgebiet.
Auf Nachfrage von Herrn Heilers
zur elektrischen Leistung teilt Herr Mollenhauer mit, dass die
Gesamtfeuerungswärmeleistung auf bis zu 5 Megawatt begrenzt sei.
Herr Schulze Wierling
(Betreiber) erläutert, dass durch die Größe der Fermenter festgelegt sei,
welche Leistung die Anlage erbringen könne. Außerdem bedeute eine
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 5 Megawatt ca. 1/3 elektrische Leistung. Im
Übrigen werde die neue Anlage mit nachwachsenden Rohstoffen bestückt. In der
bestehenden Anlage würden Kofermente verarbeitet. Die Behauptung, dass diese
mit Schwermetallen verseucht sein könnten, sei an den Haaren herbeigezogen und
nicht zutreffend.
Herr Werner Thiemann
fragt nach, ob die Fläche nicht von vornherein endgültig festgeschrieben werden
könne.
Herr Mollenhauer teilt
mit, dass endgültig nichts festgeschrieben werden könne. Nach Aufstellung eines
Bebauungsplanes sei dieser rechtsgültig. Wolle man diesen ändern, müsse wieder
eine Bürger- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden.
Herr Geuking fragt noch einmal
nach, ob es zutreffe, dass in der bestehenden Anlage ein großer Anteil aus der
Nahrungsmittelindustrie, wie Pommes-Fette verarbeitet werde, in denen
Schwermetalle enthalten sein könnten.
Wenn holländische LKW auf
der Anlage gesichtet würden, so Herr Schulze Wierling, dann
bedeute das nicht, dass die angelieferten Stoffe aus den Niederlanden stammten.
Vielmehr handele es sich um den Spediteur. Im Übrigen bekomme er auch Futter
aus den Niederlanden.
Zu den Schwermetallen
verweist Herr Miosga noch einmal auf eine durchgeführte Untersuchung, wonach
keine Rückstände festgestellt worden seien.
Da die neue Biogasanlage
mit nachwachsenden Rohstoffen bestückt werde, so Herr Altenborg,
sei zu befürchten, dass demnächst auf der Beerlage nur noch Mais angebaut
werde.
Herr Werner Thiemann
unterstreicht, dass in den Kreisen Borken, Coesfeld und Steinfurt der
Maisanteil tlw. schon über 40% liege und durch die neue Anlage der Maisanbau
noch erhöht werde.
Herr Miosga bestätigt das,
Grünland werde immer häufiger durch Maisanbau ersetzt. Es sei aber für die
Anlagenbeurteilung unerheblich, wie die umliegenden Felder bewirtschaftet
werden.
Nachdem Herr Mollenhauer
feststellt, dass keine weiteren Fragen gestellt werden, weist er noch einmal
auf die Möglichkeit hin, dass im Rahmen der Offenlage schriftliche
Stellungnahmen eingereicht werden können. Er bedankt sich bei den Anwesenden
und schließt die Versammlung.
Ende der Niederschrift
Anschließend gaben sowohl Mechthild und Werner Thiemann als auch Anja und Ansgar Altenborg schriftliche Eingaben ab, welche als Anlagen beigefügt sind.
Neben den in der Bürgeranhörung direkt beantworteten Fragen sind umfangreiche Anregungen und Bedenken vorgetragen worden, die hier zusammenfassend erörtert werden sollen.
Sowohl von den Eheleuten
Thiemann und Altenborg als auch von Herrn Golisch wurden
Bedenken geäußert, dass sich das Verkehrsaufkommen durch eine weitere Anlage
erhöhen würde. Dies würde den Zielen eines Erholungsortes widersprechen und die
Wohnqualität mindern. Wie bereits ausgeführt, ist das eine zu erwartende Folge
einer Erweiterung der Anlage. Die abzufahrende Gülle ist jedoch auch ohne
Biogasanlagen vorhanden. Durch die neue Anlage, welche mit nachwachsenden
Rohstoffen betrieben werden soll, wird insbesondere in der Erntezeit mit mehr
Verkehrsaufkommen zu rechnen sein. Im Schnitt wird für beide Anlagen von
insgesamt ca. 7 Fahrten pro Tag ausgegangen. Das
Staatliche Umweltamt sieht aber keine Notwendigkeit hier besondere Vorgaben zu
machen, da es sich um eine Landstraße handelt auf der die zusätzliche
Biogasanlage nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Verkehrsbelastung führt.
In diesem Zusammenhang sei auch
auf die Frage von Herrn Geuking nach einer Tonnagebegrenzung für die
neue Anlage verwiesen. Wie Herr Richters in seinem Gutachten auf Seite 3
beschreibt, ist die Beschickungsmenge insbesondere durch die begrenzte Fläche
für die Fermenter eingeschränkt. Um hier eine allgemeinverständliche Regelung
zu treffen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen die Festsetzung wie
folgt zu ergänzen: Das Sondergebiet dient der
Errichtung und dem Betrieb von Biogasanlagen. Die zulässige Gesamtinputmenge
darf 50.000 t/a nicht überschreiten, davon sind im SO 1 maximal 25.000 t/a
zulässig.
Zu den Bedenken der Ausweisung einer solchen gewerblichen Nutzung im Außenbereich u.a. von Herrn Altenborg ist auszuführen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich Biogasanlagen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässt. Es erscheint auch nicht sinnvoll Gülle über mehrere Kilometer in das nächste Gewerbegebiet zu fahren und wieder abzutransportieren. Die Konzentration beider Biogasanlagen an einem Standort wird verwaltungsseitig städtebaulich als bessere Lösung gesehen. Zumal insbesondere durch die geplanten Pflanzmaßnahmen eine bessere Einbindung auch der vorhandenen Anlage in die Landschaft gesehen wird. Ein genereller Ausschluss solcher Anlagen an anderer Stelle ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Eheleute Thiemann regen in ihrer schriftlichen Eingabe unter 1. an, die Naturschutzverbände zur Mitwirkung bei der Bebauungsplanung heranzuziehen. Dieser Anregung wird insofern Rechnung getragen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erarbeitet wurden. Diese arbeiten insbesondere für spezielle Ortskenntnisse eng mit den Verbänden zusammen.
Zu der beantragten endgültigen Festschreibung der Planung hat Herr Mollenhauer bereits in dem Anhörungstermin ausgeführt, dass dieses nicht möglich ist, da die Planungshoheit der Stadt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch den Rat jederzeit wahrgenommen werden kann.
Die unter 3. angeregte Beteiligung der umliegenden Gemeinden erfolgte bereits im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB. Von Seiten der benachbarten Gemeinden wurden keine Bedenken erhoben. Im Beschlussvorschlag ist zudem die Beteiligung nach § 2 Abs. 2 BauGB enthalten.
Es wird weiter angeregt, die Bepflanzung in Richtung Osten zu erweitern. Außerdem erhob Herr Thiemann in der Anhörung Bedenken, dass durch die östlichen Pflanzmaßnahmen an der Zuwegung zum einzelnen Wohnhaus eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu sehen sei. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diesen Bedenken nachzukommen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan ist die Maßnahme an der Zuwegung zum Wohnhaus bereits herausgenommen und durch eine zusätzliche Anpflanzung an der östlichen Spitze des Plangebietes ergänzt worden. Den Anregungen unter 4. und 5. wird somit gefolgt.
Die Bedenken der Eheleute Altenborg und Thiemann, dass durch die Biogasanlage Maismonokulturen gefördert werden, sind zwar nachvollziehbar, können jedoch nicht in die unmittelbare Planung mit einbezogen werden. Einem Landwirt steht zunächst einmal frei, ob er Mais oder andere Kulturpflanzen setzt. Die grundsätzliche Erörterung, ob Energie durch Biogasanlagen mit Hilfe von Mais oder durch andere Verfahren gewonnen wird, kann in einem Planverfahren nicht erörtert werden. Grundsätzlich ist die Förderung regenerativer Energien zum Schutz der natürlichen Ressourcen für nachkommende Generationen auch ein Ziel, welches in die Abwägung einbezogen werden sollte. Die Bedenken bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen aufgrund des Putenmistes verdeutlichen dabei ein grundsätzliches Problem. Als der Putenmist noch direkt beim Erzeuger auf die Felder gebracht wurde, gab es massive Beschwerden über die Belastungen der dortigen Anwohner. Jetzt wurde das Problem verlagert und führt im Plangebiet zu Belastungen. Auch das Produzieren von Energie, sei es durch Windenergie, Biomasse oder herkömmliche Kraftwerke, führt zu Immissionsproblemen, die verständlicherweise niemand vor seiner Haustür haben möchte. Aber auch die von den Eheleuten Altenborg erwähnten Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit können nicht ausschlaggebend für die Bauleitplanung sein, da die Parameter im Wesentlichen von äußeren Faktoren abhängen. Verwaltungsseitig wird davon ausgegangen, dass der grundsätzliche Wille eine wirtschaftlich tragbare Anlage zu bauen bei den Betreibern vorhanden ist.
Zu den Bedenken von Herrn Geuking sowie den Eheleute Thiemann und Altenborg, dass die Anlage eine Gefährdung durch Explosionsgefahr oder Vergiftung des Bodens bedeuten kann, muss auf die Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes verwiesen werden. Wie auch bei gewerblichen Unternehmen obliegt die technische Überwachung nicht der Stadt Billerbeck. Zu den Bedenken bezüglich der Störfälle in der Vergangenheit ist zur Behälterabdeckung auszuführen, dass für die neue Anlage keine Kunststofffolie vorgesehen ist. Hier soll entweder eine Gummimembran oder eine Betondecke zum Einsatz kommen.
Die Eheleute Thiemann, Altenborg, Frau Thumann und Herr Heilers erheben dahingehend Bedenken, dass die Geruchsprognose nicht die reelle Situation vor Ort darstellt. Sie sind sich sicher, dass die Geruchsimmissionen häufiger auftreten als im Gutachten beschrieben, und befürchten Wertverluste für ihre Wohngebäude bzw. Betriebe.
Neben den in der Anhörung von Herrn Richters dazu ausgeführten Erläuterungen wird verwaltungsseitig ergänzt, dass eine objektive Beurteilung der Lage vor Ort äußerst problematisch ist. Entscheidend scheint zu sein, dass die Anlage ordentlich betrieben wird, um geruchsarm zu laufen. Die Planungs- und Betriebsfehler der Vergangenheit sind zwar vermindert worden, aber die Anlage ist kein statisches Gebilde. Wie durch die Probleme nach dem Schneefall zu sehen war, ist es unrealistisch zu glauben, eine technische Anlage dieser Art könne immer störungsfrei laufen. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in der näheren Umgebung der Anlage in den letzten Jahren der Viehbestand erheblich zugenommen hat. Seit bestehen der Anlage sind auf den drei betrachteten Höfen über 1800 Mastplätze für Schweine hinzugekommen. Dieser Zuwachs spiegelt ein auf andere Ortslagen übertragbares Bild wieder. Auch hier ist eine Zunahme von Immissionen entstanden. Der Außenbereich ist als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Das heißt jedoch nicht, dass ein Bemühen um die Reduzierung von Belastungen nicht notwendig ist. In der praktischen Verarbeitung vor Ort vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch die neue Anlage, wie durch Herrn Hüls dargestellt, die Geruchsimmissionen nicht relevant zunehmen werden. Im praktischen Ablauf erscheint es wahrscheinlicher, dass durch die Verarbeitung des Putenmistes innerhalb der neuen Halle eine Besserung in diesem Bereich eintritt. Das Gutachten wurde durch das Staatliche Umweltamt geprüft und nicht beanstandet. Die dort prognostizierten Belastungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Anwohner zumutbar. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das Planverfahren fortzuführen und die Bedenken der Anwohner jedoch dahingehend ernst zu nehmen, dass alle baulichen Maßnahmen unter dem Blickwinkel der Minderung der Geruchsimmissionen betrachtet werden.
Ein entscheidendes Mittel ist dabei der städtebauliche Vertrag, der verschiedene Punkte, welche im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden können, festlegen soll. Hierzu gehören sämtliche außerhalb des Plangebietes liegende Pflanzmaßnahmen (Lage, Qualität, Quantität) und die Art der Pflegemaßnahmen für vorhandene Bepflanzung. Außerdem wird hier festgehalten, dass die bereits genehmigte Maschinenhalle von der Straße innerhalb der vorgesehenen Baugrenzen abgerückt wird. Bestandteil könnte dann auch eine Verpflichtungserklärung sein, die Anlage entsprechend dem Stand der Technik zu fahren. Hier sei der Verzicht auf Foliendächer genannt.
Zu den von Herrn Beuker vorgetragenen Bedenken bezüglich der Gewässerunterhaltung am Grienenbach ist auszuführen, dass der Fachdienst Oberflächengewässer des Kreises Coesfeld in seiner Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen ausgeführt hat, dass für die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Form von Anpflanzungen an Gewässern vorab eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 99 Landeswassergesetz beim Kreis Coesfeld, Untere Wasserbehörde, einzuholen ist. Generelle Bedenken haben sie nicht erhoben. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird der zuständige Wasser- und Bodenverband beteiligt. Die von Herrn Beuker vorgebrachten Bedenken werden insofern berücksichtigt.
Außerdem
weist der Fachdienst Kommunale Abwasserbeseitigung
des Kreises Coesfeld auf das erforderliche wasserrechtliche Verfahren nach §§
2, 3, 7 WHG hin. Insbesondere sind Aussagen zur Behandlungsbedürftigkeit des
Niederschlagswassers zu machen. In diesem Zusammenhang wird auf den Runderlass
des MUNLV vom 26.05.2004 "Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" hingewiesen.
Die Brandschutzdienststelle äußert, dass der Bauherr darauf hingewiesen werden sollte, dass im Rahmen der Prüfung zur Erteilung einer Baugenehmigung ein Brandschutzkonzept nach § 9 Bau PrüfVO –erstellt durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes– vorzulegen ist.
Im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens sollte den Anregungen entsprochen
werden.
Seitens
der Unteren Landschaftsbehörde werden gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken erhoben.
Das Kompensationskonzept des Bebauungsplanes sei im Grundsatz mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt worden. Es sieht neben dem Versiegelungsausgleich im Wesentlichen Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild vor. Diese Maßnahmen seien als Festsetzungen im Bebauungsplan zu übernehmen bzw. durch einen städtebaulichen Vertrag abzusichern. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sei der Begründung beizufügen.
Verwaltungsseitig ist zu ergänzen, dass wie oben bereits erläutert der Anregung bezüglich des städtebaulichen Vertrages gefolgt werden soll. Zudem ist der Landschaftspflegerische Fachbeitrag mit der o.g. Bilanzierung als Anhang Bestandteil der Begründung.
Das Staatliche Umweltamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Planvorhaben sollen als planungsrechtliche Grundlagen zur Absicherung der vorhandenen Biogasanlage sowie der Errichtung und dem Betrieb einer zusätzlichen Biogasanlage dienen.
Im Einwirkungsbereich der beiden Anlagen befänden sich mehrere Wohnnutzungen im Außenbereich.
Zur Beurteilung der hier einwirkenden Geruchsimmissionen ist durch das Gutachterbüro Richters + Hüls, Ahaus eine geruchstechnische Prognose (Gutachten Nr. G-1243-02 vom Dezember 2005) unter Berücksichtigung der umliegenden landwirtschaftlichen Hofstellen gefertigt worden.
Gemäß dieser Berechnung kommt es durch die beiden Biogasanlagen zu keinen nennenswerten Immissionsbeiträgen an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen; die Irrelevanzgrenze von 2 % Geruchshäufigkeiten pro Jahresstunden wird nicht erreicht.
Gegen die 33. Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplanentwurf "Biogasanlage Beerlage" werden daher keine Bedenken erhoben.
Das Amt für Agrarordnung hat nach Überprüfung der geplanten Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Erweiterung der Biogasanlage auf der Beerlage geäußert, dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen die Maßnahmen des Wege- und Gewässerplans (Plan nach § 41 FlurbG) des Flurbereinigungsverfahrens Langenhorst-Temming nur geringfügig berühren.
Lediglich auf der Westseite des Wirtschaftsweges von der Biogasanlage zum Hof Jelkmann sei die Pflanzung einer Baumreihe vorgesehen. Diese Pflanzung erfolge zwischen dem Wirtschaftsweg und dem noch anzulegenden Wegeseitengraben. Daher sei ein ausreichender Abstand für die dort vorgesehene Kompensationsmaßnahme (10-reihige Strauchhecke) zu beachten.
Bei der Baumreihe auf der östlichen Seite des Weges handele es sich um eine geplante Pflanzmaßnahme von Herrn Jelkmann, die lediglich zusammen mit der vorher beschriebenen Baumreihe umgesetzt werden soll. Weitere Maßnahmen des Wege- und Gewässerplans der Flurbereinigung Langenhorst-Temming seien von den Kompensationsmaßnahmen nicht betroffen.
Auf folgende Anregungen sei noch hingewiesen:
- Zur Verhinderung von Fege- und Verbissschäden
empfiehlt sich eine Einzäunung der
geplanten Anpflanzungen.
- Das vorgesehene Pflanzgut sollte eine
Sortierung größer gewählt werden, weil bei
Pflegearbeiten zu kleine Jungpflanzen
(60-100) häufig übersehen und mit
abgeschnitten werden.
- Um
das Unfallrisiko mit Wild im Straßenverkehr möglichst gering zu halten, sollten
neue Anpflanzungen möglichst nicht
bis unmittelbar an den Straßenkörper stoßen. Im
vorliegenden Fall gilt dies
insbesondere für die Bepflanzung des Grienenbaches.
Vorschlag: Geplante Pflanzung
ca. 20 m vor der L 506 auslaufen lassen und
stattdessen den Grienenbach in
nord-westlicher Richtung bis zur Abknickung (Weg
Lütke Lordemann) bepflanzen.
Die Anregungen betreffen die konkrete Umsetzung der Pflanzmaßnahmen. Diese werden im Bebauungsplan nicht in der Tiefe festgesetzt. Der Anregung, den Abstand zu der geplanten Baumreihe und zur L 506 einzuhalten, sollte in der Ausführung gefolgt werden. Die Größe/Qualität der Jungpflanzen für die Pflanzmaßnahmen sollte in den städtebaulichen Vertrag einfließen.
Straßen NRW führt in seiner Stellungnahme aus, dass die zufahrtsmäßige Erschließung über eine derzeit noch private Zuwegung, welche im Flurbereinigungsverfahren als öffentlicher Weg gewidmet und ins Eigentum der Stadt Billerbeck übergehen soll, vorgesehen sei. Aus Verkehrssicherheitsgründen sei es erforderlich, die Einmündung von 12,00 m auf einer Länge von 20,00 m ab Eckausrundung an die L 506 anzubinden. Dabei sei auch die Annäherungssicht gem. Bild 31 der RAS-K vorzusehen und festzusetzen. Der ordnungsgemäße Ausbau der öffentlichen Einmündung mache den vorherigen Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich.
Inwieweit bei den vorgenommenen baulichen Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung eine Absprache stattgefunden hat, konnte mit dem zuständigen Sachbearbeiter urlaubsbedingt nicht geklärt werden. Da im Bebauungsplan jedoch zum Ausbaustandard keine genauen Aussagen getroffen werden, kann eine weitere Klärung parallel zum Planverfahren erfolgen. Prinzipiell wird eine Verkehrssicherheit auch von Seiten der Verwaltung als wesentlich angesehen, so dass der Anregung im Rahmen weiterer Vereinbarungen gefolgt werden soll.
Außerdem regen sie an, Anlagen der Außenwerbung, welche die Verkehrsteilnehmer auf der L 506 ansprechen sollen, auszuschließen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen dieser Anregungen zu folgen, in dem im gesamten Plangebiet Außenwerbung ausgeschlossen wird.
Zu Pflanzmaßnahmen an der Landstraße wird zudem darauf hingewiesen, dass nach Rücksprache mit Straßen NRW ein Abstand von 5 Metern zum befestigten Fahrbahnrand eingehalten werden soll.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe schreibt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. Da sich jedoch unmittelbar südlich eine mittelalterliche Hofwüstung sowie eine Fundstelle der vorrömischen Eisenzeit und des frühen bis hohen Mittelalters befänden, bitten sie dahingehende Hinweise zu berücksichtigen, dass ihnen erste Erdbewegungen 2 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt und Bodenfunde unverzüglich gemeldet werden. Außerdem soll ihnen das Betreten und ggfs. das Untersuchen gestattet werden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der Anregung zu folgen und diesen Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen.
Weitere Anregungen und Bedenken sind auch von Seiten der Träger öffentlicher Belange nicht vorgetragen worden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, im nächsten Schritt in die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zu gehen und parallel die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen.
Im Rahmen der Offenlage werden sämtliche Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dieser Sitzungsvorlage angehängt sind nur die Begründungsentwürfe zum Flächennutzungs- und Bebauungsplan sowie der Umweltbericht. Wesentliche Auszüge des Geruchsgutachtens und der Planung der Ausgleichsmaßnahmen sind angehängt. Jeder Fraktion wird zudem ein komplettes Exemplar der Landschaftsästhetischen Studie und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie des Geruchsgutachtens zum Bebauungsplan zu Verfügung gestellt.
i. A.
M. Besecke G. Mollenhauer M. Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Bezirksausschusses vom 17. November 2005, TOP 1.0 ö.S., des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 24. November 2005, TOP 3.0 ö.S., und des Rates vom 29. November 2005, TOP 7.0 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,---
Anlagen:
Schriftliche Eingaben
Begründung FNP mit Umweltbericht
Planausschnitt BPLan
Textliche Festsetzungen
Begründung BPLan
Auszüge aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie dem Geruchsgutachten