Sachverhalt:
Gegen den Beschluss
des Umwelt- und Denkmalausschusses vom 27.04.2010 zu TOP 5 (100-Alleen
Programm) wurde am 30.04.2010 von 2 Ausschussmitgliedern Einspruch eingelegt.
Gem. § 57 Abs. 4 kann ein Ausschussbeschluss erst dann ausgeführt werden, wenn
nicht innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder von
der Bürgermeisterin noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch
eingelegt worden ist. Die Voraussetzungen der Frist und das Quorum sind
erfüllt. Folglich hat gem. § 57 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 der Geschäftsordnung der
Rat über den Einspruch zu entscheiden.
Verwaltungsseitig
kann keine weitere Stellungnahme vorgenommen werden, da der Einspruch nicht
weiter begründet wurde.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Einspruch vom 30.04.2010