Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Leitlinien A, B und C dienen als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung von Positivplanung für Windenergiegebiete.

Die Abgrenzungskriterien zur Ermittlung der Potentialflächen werden, wie der Anlage beigefügt, zu Grunde gelegt. Es gelten die Werte außerhalb der Klammern – bis auf den Abstand im Außenbereich zu Wohnstandorten – hier gilt ein Abstand von 475 m.

Die Ergebnisse werden in einer Bürgerinformation vorgestellt und erörtert. Die Ergebnisse werden in den weiteren Beratungsprozess eingebracht.

Das Beteiligungsmodell ist im 1000 m Radius für die Anlieger zwingend.

 

 

 


 

Der Vorsitzende Herr Wiesmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Ahn vom Büro Wolters Partner, Stadtplaner GmbH in Coesfeld.

 

Bevor Herr Ahn mit der Präsentation (siehe auch Ratsinformationssystem der Stadt Billerbeck – Anlage 1) beginnt, erklären sich folgende Personen für befangen: Der Vorsitzende Herr Wiesmann, Herr Schulze-Temming, Herr Lütke Enking, Herr Kösters sowie Herr Ueding. Vorgenannte Personen nehmen weder an der Beratung noch an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil. Den Vorsitz für diesen Tagesordnungspunkt übernimmt Herr Flüchter, der stellvertretender Vorsitzender in diesem Ausschuss ist.

 

Im Anschluss erläutert Herr Ahn anhand der Power-Point-Präsentation ausführlich die Möglichkeiten der Bauleitplanung.

 

Die bereits vorliegenden Anträge sollen nunmehr in einem Flächennutzungsplanverfahren als Sondergebiete ausgewiesen werden und anhand von Kriterien (räumliche und sachliche Leitlinien), welche durch die Politik beraten und beschlossen werden sollen, geprüpft und vorangetrieben werden.

 

Herr Ahn betont, dass die Leitlinien nicht nur eine Sicherheit für die Verwaltung und Politik, sondern ebenso für die Bürger und Bürgerinnen eine Grundlage -neben dem Bürgerenergiegesetz - darstellen.

 

Weiterhin betont Herr Ahn, dass der ursprünglich festgesetzte Abstand zum Siedlungsbereich von 1.000 m keine Rechtsgrundlage mehr hat. Er gibt zu bedenken, dass Vorhaben mit einer größeren Distanz erfahrungsgemäß weniger Widerstand bei den Bürgern erzeugen. Der Politik obliegt dennoch die Hoheit, eine Festsetzung diesbezüglich zu treffen.

 

Wesentlich interessanter hingegen ist der Abstand zu Wohngebäuden im Außenbereich. Die gesetzliche Regelung sieht als erforderlichen Abstand den zweifachen Abstand der Anlagenhöhe vor. Dieser kann somit variieren und sollte von der Politik festgelegt werden, um eine städtebauliche Verträglichkeit zu erzielen. Vorgeschlagen wird ein Abstand von von 500 m zum nächsten Wohngebäude, es wäre aber auch ein Abstand von 475 m denkbar.

 

Für die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hinterfragt Frau Rawe bezüglich des Abstandes zu den einzelnen Wohngebäuden, ob die bislang eingegangenen Anträge (sog. Positivplanung) diese Voraussetzung (Abstand: 475 m) erfüllen. Dieses wird von Herrn Ahn bejaht. 

 

Anschließend hinterfragt Herr Lennertz, ob es die Möglichkeit gäbe, den Mindestabstand – wie bislang – auf 500 m Abstand zu belassen und eventuell über eine Abstufung nach Rücksprache mit betroffenen Anliegern zu diskutieren.

 

Herr Ahn antwortet, dass dieses theoretisch möglich sei – er allerdings hiervon eher abrate aufgrund möglicher juristischer Schwierigkeiten. Sollten sich z.B. Familien- oder Eigentumsverhältnisse ändern, müsste in diesen Fällen neu verhandelt werden.

 

Daraufhin hinterfragt Herr Wieland, wie mit künftigen Anträgen – unter der Voraussetzung, dass die Anwohner einverstanden sind - umgegangen wird – können diese seitens der Stadt abgelehnt werden.

Herr Ahn entgegnet, dass es seitens der Antragsteller kein Recht auf Bauleitplanung gibt. Die Stadt hat die Planungshoheit. Er plädiert jedoch für eine einheitliche Verfahrensart – unterlegt mit einer städtebaulichen Linie. Die nun zu fassenden Leitlinien können zudem jederzeit durch die Politik angepasst werden, da die Entwicklung eine gewisse Dynamik mit sich bringen wird. 

 

Nochmals meldet sich Frau Rawe zu Wort und hinterfragt, ob es möglich sei, eine Beschränkung von Anträgen auszusprechen, um in der Bürgerschaft eine Akzeptanz zu erreichen. Die bereits eingegangenen Anträge sollen weiter verfolgt werden – mehr allerdings erstmal nicht – und dieses mit einer Abstandsregelung von 475 m zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich.

 

Herr Ahn hinterfragt seinerseits, ob lediglich das Erreichen des gewünschten Klimazieles wichtig sei. Die vorhandenen Anträge sollen zunächst anhand der Leitlinien umgesetzt werden. Herr Ahn berichtet, dass selbst bei den bisherigen ursprünglichen Projektvorhaben bereits Veränderungen stattgefunden haben, um eine Optimierung hinzubekommen.

 

Nachfolgend hinterfragt Herr Wieland, ob eine Beschränkung rechtlich formuliert werden müsste. Nochmals betont Herr Ahn, dass grundsätzlich durch den Rat entschieden wird, wo Bauleitplanung umgesetzt wird. Wichtig sei weiterhin, dass gerade in Billerbeck als Erholungsort die landschaftsschutzrechtlichen Belange (Landschaftsschutzgebiete) berücksichtigt werden.

 

Daran anschließend erläutert Herr Ahn die Leitlinien A, B und C (s. Präsentation). Er betont, dass die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Erstellung des Umweltberichtes nicht Aufgabe der Verwaltung ist, sondern seitens des Vorhabenträgers bereitgestellt werden müssen.

 

Frau Rawe hinterfragt, ob eine Festsetzung hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlung erfolgen sollte, da einige Standorte gemeindeübergreifend geplant sind. Herr Ahn antwortet, dass die Gewerbesteuerzahlung anlagenspezifisch erfolgt und sich die Kommunen in der Regel einigen.

Auf Rückfrage von Herrn Flüchter betont Herr Ahn, dass es immer Einzelfallbetrachtungen und Einzelfallentscheidungen geben kann. Im Fall von Repowering besteht gesondertes Planungsrecht, da bestehende Anlagen keine Bauleitplanung erfordern. Hervorzuheben ist allerdings, dass auch Repowering-Anlagen dem jetzigen Bürgerenergiegesetz unterliegen (siehe Ausführungen zum Bürgerenergiegesetz – Präsentation).

 

Für die Fraktion der CDU fragt Herr Lennertz nach, ob die Bürgerbeteiligung in den Leitlinien Teil A verortet werden sollte. Muss dieses erfolgen oder reichen die Formulierungen im Bürgerbeteiligungsgesetz aus. Weiterhin interessiert Herrn Lennertz, von welchem zeitlichen Rahmen (besonders bei den bereits bekannten Projekten) ausgegangen werden muss.

 

Herr Ahn entgegnet, dass es im Rahmen der Transparenz im Gesetz ausreichend formuliert ist. Wichtig ist weiterhin, dass sowohl Stadt als auch Vorhabenträger in einem guten Austausch miteinander stehen und alle Bürger umfassend informiert werden.

 

Seitens der Verwaltung weist Frau Besecke hinsichtlich Planung (Stadtentwicklungs- und Bauausschuss) und kommunaler Beteiligung an Windenergieanlagen (Haupt- und Finanzausschuss) darauf hin, dass unterschiedliche Gremien zuständig sind. Auf Rückfrage von Herrn Lennertz, ob z.B. das Vorhaben Hamern-Gantweg am 29.02.2024 in der Ratssitzung beschlossen werden könnte, erläutert Frau Besecke, dass zunächst die Leitlinien in der Ratssitzung am 29.02.2024 beschlossen werden müssen und im nächsten Sitzungsturnus der Aufstellungsbeschluss – unter der Voraussetzung alle erforderlichen Unterlagen liegen vor – gefasst werden könnte.

 

Für die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen hinterfragt Frau Rawe die Anliegerentschädigung: Kann dieses in den Leitlinien festgesetzt werden? Herr Ahn weist auf das Bürgerenergiegesetz hin und besondere Regelungen immer möglich sind. Häufig sind die direkten Anwohner Teil der Betreibergesellschaft. Eine Einigung stellt erfahrungsgemäß keine Problematik dar.

 

Frau Rawe betont, dass eine Beteiligung aller Bürger und Anlieger sowie die Entschädigung geregelt sein sollten. Dies wird von Herrn Lennertz unterstützt und nochmals betont, dass der Mindestabstand zum Siedlungsbereich auf 1000 m festgesetzt werden sollte.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wieland wird kurz diskutiert, ob die Sitzungsreihenfolge verschoben bzw. vorgezogen werden könne. Hierauf weist Frau Besecke auf den eng getakteten Sitzungskalender hin. Ebenso könne erst nach der Ratssitzung eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen und diese müsste anschließend ausgewertet werden.

Seitens der SPD schlägt Herr Rampe vor – wie bereits im Dezember praktiziert – die Sitzungen (Stadtentwicklungs- und Bauausschuss und Bezirksaussschuss oder auch Haupt- und Finanzausschuss) zusammenzulegen. Frau Besecke sagt eine Prüfung der Möglichkeit zu.

 

Danach fragt Frau Rawe nochmals nach, ob die Höhe einer Entschädigung in den Leitlinien verankert werden sollte oder reicht die Grundlage des Bürgerenergiegesetzes.

Herr Ahn entgegnet, dass die Gefahr bestünde, eventuelle Projekte abzuwürgen, falls zu viele Vorgaben gemacht werden. Einzelverhandlungen sind projektabhängig und können später verhandelt werden. Frau Besecke ergänzt, dass hinsichtlich der Entschädigungshöhe die kommunale Kämmerei hinzugezogen werden muss.

 

Daraufhin hinterfragt Herr Lennertz, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Leitlinien ausreichend festgesetzt ist. Hierauf entgegnet Herr Ahn, die Information aller Bürger zwingend erforderlich ist. Es ist der Fairness geschuldet, dass alle Bürger über die Planung der nächsten fünf bis zehn Jahre informiert werden.

 

Nochmals weist Herr Lennertz auf den Tagesordnungspunkt 2 hin und fragt nach, ob durch die Festlegung der Leitlinien noch eine weitere Beratung erforderlich ist.

 

Seitens der SPD äußert Herr Rampe: “Wenn wir das da mit reinkriegen – dann hat sich unser Antrag erledigt”. Weiterhin bestätigt Herr Rampe, dass somit der Tagesordnungspunkt 2 nicht aufgerufen werden muss. Herr Rampe betont, dass die Intention des Antrages ist, alle Bürger und Bürgerinnen mitzunehmen, damit kein explosives Fass aufgemacht wird. Aus diesem Grunde wurde der Antrag gestellt und wenn dieses in den Leitlinien (Tagesordnungspunkt 1) sichergestellt ist, hat sich der Antrag erledigt. 

 

Zusammenfassend stellt Frau Rawe klar, dass eine Bürgerbeteiligung nicht bedeutet, dass die Bürger einen Einfluss auf die Festlegung der Leitlinien haben, sondern lediglich ein ausreichender Informationsfluss gewährleistet werden soll. Wichtig bleibt jedoch, dass Anregungen aufgenommen werden können.

 

Herr Lennertz schlägt vor, den Begriff “Bürgerbeteiligung” durch den Begriff “Bürgerinformation” im Beschlussvorschlag zu ersetzen. Herr Flüchter weist zudem darauf hin, dass die Abstandsregelung (475 m) festgehalten werden sollte und die Beteiligung der Anlieger festgeschrieben wird. 

 

Nach kurzer Diskussion wird der Beschlussvorschlag wie folgt ergänzt:

 

 


Stimmabgabe: einstimmig