Sachverhalt:
Im Baugebiet
Oberlau II möchte ein Anlieger eine Terrassenüberdachung errichten. Diese würde
auf einer Breite von 6 Metern um einen Meter über die Baugrenze ragen. Aufgrund
der Größenordnung und Vorbildwirkung sieht der Kreis keine Möglichkeit, über
eine Befreiung eine Baugenehmigung zu erteilen. Der Verwaltung sind auch andere
Hauseigentümer bekannt, die sich ähnliche Vorhaben wünschen.
In späteren
Baugebieten, Oberlau III, Sandbrink und Gantweger Bach, ist in den
Bebauungsplänen über den § 31 Abs. 1 BauGB die Überschreitung der Baugrenzen
für untergeordnete eingeschossige Bauteile, wie Wintergärten oder Überdachungen,
als Ausnahme direkt zulässig. Diese Festsetzung hat sich bewährt, da die vorgegebene
Höhe von maximal 3,50 über Erdgeschossfußboden nicht zu einer Beeinträchtigung
der Nachbargrundstücke führt.
Die
Landesbauordnung eröffnet zudem die Möglichkeit, Terrassenüberdachungen mit
einer Fläche bis 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m genehmigungsfrei zu
errichten. Insofern wird in fest vorgegebenem Umfang ohne großen
Verwaltungsaufwand die Errichtung ermöglicht.
Zusätzlich
könnte, wie in den o.g. Baugebieten, die Möglichkeit eröffnet werden, eine
Nebenanlage auch außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zu errichten. Heute
brauchen die Bauherren dafür eine Baugenehmigung. Auch hierbei muss der Umfang
konkret vorgegeben werden. Die Vorgaben der Landesbauordnung zu den
einzuhaltenden Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, der Anregung des Anliegers zu folgen und den
Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass in Anlehnung an die o. g. neueren Bebauungspläne
folgende textliche Festsetzungen aufgenommen werden:
„Untergeordnete
eingeschossige Bauteile, wie Wintergärten oder Terrassen-überdachungen, mit
einer maximalen Höhe von 3,50 m, gemessen vom Erdgeschoss-fußboden, dürfen
außerhalb der Vorgartenfläche als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf einer
Länge von maximal 6,00 m bis zu 1,50 m über die Baugrenze treten. Überdachungen
von Hauseingängen dürfen ebenfalls als Ausnahme auf einer Breite von maximal
2,50 m bis zu 1,00 m in die Vorgartenflächen ragen. Es ist nicht zulässig auf
diesen Bauteilen Balkone o.ä. anzulegen.
Ein
Garten-/Gerätehaus pro Grundstück mit bis zu 9 qm Grundfläche ist auch
außerhalb der Baugrenzen und der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen zulässig.“
Um den
Verwaltungsaufwand überschaubar zu halten wird vorgeschlagen, ein vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. In einer der nächsten Sitzungen würde
direkt der Aufstellungsbeschluss mit Offenlage als Beschlussvorschlag formuliert.
Aufgrund der
Vielzahl der Eigentümer, die von dieser Festsetzung profitieren würden, sollte
in diesem Fall auf eine Kostenerstattung der Planungskosten verzichtet werden.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin