hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren
1.
Für das
Plangebiet, welches einen Teil des Bebauungsplangebietes „Friethöfer Kamp“
umfasst, wird die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer
Kamp“ beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung
Billerbeck-Stadt, Flur 24, Flurstücke 524, 525, 355 sowie Teile der Flurstücke
357, 522 und 523.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Die
Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht
verzichtet.
4.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
5.
Der
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ und der Entwurf
der Begründung werden gebilligt.
6.
Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger
öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Im Rahmen der genaueren Ermittlungen und der Einarbeitung der Planung
für das Grundstück des Lackierbetriebes im „Friethöfer Kamp“ ist klar geworden,
dass eine Änderung der Grundflächenzahl für die Hauptgebäude nicht erforderlich
ist. Die versiegelten Nebenflächen für Zufahrten und Stellplätze haben einen
hohen Anteil an der notwendigen Versiegelung. Insofern konnte im Entwurf auf
die Erhöhung der Grundflächenzahl verzichtet werden. Für die betroffenen
Grundstücke und die geplanten Betriebsteilungen und Betriebserweiterungen ist
es ausreichend, wenn eine Überschreitung der Grundflächenzahl für Garagen,
Stellplätze und Zufahrten möglich wird. Entsprechend ist eine textliche
Änderung entworfen worden. Begrenzt worden ist dies auf die Grundstücksteile,
welche zur inneren Erschließung ausgerichtet sind. In den Randbereichen
verhindert das festgesetzte Pflanzgebot eine höhere Versiegelungsquote.
Entwurf der textlichen Änderung:
Die textliche Festsetzung wird für das gesamte Plangebiet wie folgt
geändert:
Ø Die zulässige Grundfläche
darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4, Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten
werden.
Ø Die Pflanzgebote
der Textlichen Festsetzungen Nr. 4 a) und b) des rechtgültigen Bebauungsplanes
entfallen für die Grundstücke des Änderungsbereiches ersatzlos.
Die übrigen Festsetzungen sind durch diese 3. Änderung des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
Bezüglich der entfallenen Pflanzgebote wird auf das Kapitel 6 der Begründung verwiesen.
Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wird den Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Parallel wird die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 10.10.2013, TOP 3 ö.S. und des Rates vom 17.10.2013. TOP 10 ö.S.
Anlagen:
Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Begründung