hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Offenlage
- Für den
nachfolgend beschriebenen Geltungsbereich wird die Aufstellung der
Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ beschlossen. Die Satzung umfasst in der Gemarkung
Beerlage folgende Grundstücke:
In der Flur 13, Flurstücke 131 tlw. und 132
tlw. In
der Flur 14, Flurstücke 281 tlw., 279 tlw., 313, 314, 16 – 18, 305 tlw., 352
tlw., 355 tlw., 317, 318 tlw., 264 tlw., 274 tlw. sowie Teile der Flurstücke 10
und 11. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB (Baugesetzbuch) wird die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB als öffentliche Auslegung durchgeführt.
- Die berührten Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Wie in oben genannter Sitzung bereits erläutert, soll das ehemalige
Mühlengebäude in Temming zu Wohnzwecken genutzt werden. Dafür ist der Entwurf
einer Außenbereichssatzung vorbereitet worden.
Durch die Satzung sollen Nutzungsänderungen und Änderungen an
Bestandsgebäuden erleichtert werden. Sonstige Zulässigkeiten, die sich aus dem
§ 35 BauGB ergeben, sind durch die Satzung nicht berührt (z. B. Errichtung
eines sog. Ersatzwohnhauses). Wie dem Satzungstext zu entnehmen ist, geht es
nicht darum, neue Gebäude zuzulassen, sondern bestehende weiter entwickeln zu
können. Die Reitanlage ist mit aufgenommen worden, da es sich um eine
gewerbliche Anlage handelt. Hier soll sich die Begünstigung jedoch nur auf die
heutige Nutzung beziehen, da eine andere gewerbliche Nutzung der Flächen nicht
gebietsverträglich wäre.
Im Zusammenhang mit möglichen Immissionskonflikten zwischen dem Wohnen im
Mühlengebäude und dem Busunternehmen wurde mit dem Antragsteller ein
Nutzungskonzept entworfen, welches keine schutzbedürftigen Räume in Richtung
Straße enthält. Neben entsprechenden Bestimmungen in der Satzung wird dieses
Nutzungskonzept auch Bestandteil des städtebaulichen Vertrages. Dort werden
ebenfalls der Erhalt des Gestaltwertes des Gebäudes und die Übernahme der
Planungskosten geregelt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur Satzung verwiesen.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Bezirksausschuss vom 12.09.2013, TOP 2 ö.S., Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 19.09.2013, TOP 4 ö.S. und des Rates vom 17.10.2013, TOP 6 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Begründung zur Satzung
Satzungsentwurf