hier: Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung
- Die Ausführungen der Bezirksregierung Münster, Dezernat 32 und des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen.
- Es wird
beschlossen, die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Billerbeck durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1
BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich
liegt im westlichen Teil des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck, südlich
der Berkelaue und nordwestlich des bestehenden Wohnbaugebietes „Wüllen“.
Der Planbereich beinhaltet Teile des Grundstückes Gemarkung
Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 742.
- Der Entwurf der 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf
der Begründung und Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3
Abs. 2 BauGB gebilligt.
- Der Entwurf
der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begrün-dung mit
Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel
erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden
nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Sachverhalt:
Entsprechend der Beschlüsse in oben genannter Sitzung wurde für die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange sind keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen worden.
Die Bezirksregierung Münster, Dezernat 32
führt in ihrer Stellungnahme aus, dass im Regionalplan Münsterland der
Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt sei. Dieses
zeichnerische Ziel sei jedoch um die folgenden textlichen Ziele ergänzt:
- Innenentwicklung hat Vorrang vor Außenentwicklung
- Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
- Vorrangige Entwicklung von in Flächennutzungsplänen vorhandenen
Flächenreserven
Vor dem
Hintergrund dieser Ziele gelte für die Bauleitplanung Folgendes:
- In der Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes werde
plausibel dargelegt, dass die Stadt in der Vergangenheit bereits die
Möglichkeiten zur Nachverdichtung gefördert habe und dass es aufgrund der
individuellen Interessen von Grundstückseigentümern zu diesem Zeitpunkt
keine weitere Möglichkeit der Innenentwicklung gibt.
- In der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW werde für
Billerbeck eine leicht rückläufige Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr
2030 prognostiziert. Der Analyse zur Folge sei jedoch zu erwarten, dass
die Zahl der Haushalte in diesem Zeitraum um ca. 400 ansteigen werde. Der
Bedarf zusätzlicher Wohnbaufläche sei demnach gegeben.
- Das Siedlungsflächenmonitoring weise derzeit für Billerbeck nur
zwei 0,3 ha große Reserveflächen aus. Weiterhin umfasse das gerade
entwickelte Wohnbaugebiet „Austenkamp“ lediglich 16 Baugrundstücke. Die
Flächenreserven im Flächennutzungsplan seien demnach weitestgehend
ausgeschöpft, so dass die Entwicklung einer neuen Wohnbaufläche plausibel
erscheine und ausreichend begründet wäre.
Aus
landesplanerischer Sicht gebe es keine Ziele der Raumordnung, die der
vorgelegten Planung entgegenstünden.
Der Kreis Coesfeld nimmt wie folgt Stellung:
Von Seiten des Immissionsschutzes
wird ausgeführt, dass sich südwestlich des Plangebietes eine
landwirtschaftliche Hofstelle befände, auf der Tierhaltung betrieben werde.
Durch die geruchstechnische Prognose des Büros Uppenkamp + Partner (Gutachten
Nr. 04 0229 14 vom 28.03.2014) werde die Einhaltung der Immissionswerte gemäß
Geruchsimmissionsrichtlinie nachgewiesen. Aus den Belangen des Immissionsschutzes bestünden daher
gegen die Ausweisung der Wohnbaufläche keine Bedenken, weitere Anregungen
werden nicht vorgetragen.
Seitens der Unteren
Landschaftsbehörde bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren seien die mit der Planung ermöglichten
Eingriffe in den Naturhaushalt zu bilanzieren und angemessene
Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.
Der Aufgabenbereich Kommunale Abwasserbeseitigung weist auf die erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren gemäß §§ 8, 9, 10 WHG und § 58 Abs. 1 LWG hin.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die
Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem wird vorgeschlagen, für die 40.
Änderung des Flächennutzungsplanes die Offenlage durchzuführen.
Der Bebauungsplanentwurf soll nach den
Herbstferien für die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorgestellt werden. Die Erarbeitung des Erschließungsplanes erfolgt zurzeit und
kann dann parallel mit den Anliegern abgestimmt werden.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke gez. Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 11.06.2015, TOP 1 ö.S. und des Rates am 18.06.2015, TOP 5 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Planentwurf der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes (nur Ratsinfosystem)
Entwurf der Begründung mit Umweltbericht (nur Ratsinfosystem)