Betreff
Änderung der Verkehrsregelung für das Baugebiet Oberlau I
Vorlage
FBZD/0367/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereiche im Baugebiet „Oberlau I“ werden in die bestehende Tempo-30-Zone einbezogen.


Sachverhalt:

 

In der Vergangenheit gab es vermehrte Hinweise von Fahrlehrern, nach denen die vorhandene Verkehrsregelung/Beschilderung im Baugebiet „Oberlau I“ nicht rechtskonform ist.

 

Das Baugebiet ist insgesamt als „Tempo 30 Zone“ ausgewiesenen. Von der mittig befindlichen Verbindungsstraße, die den Bockelsdorfer Weg und somit auch das Alt-Baugebiet „Schildstuhl“ mit der Zufahrt zur Kreisstraße 13n verbindet, gehen Stichstraßen ab, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind. Die Verkehrsschilder (VZ 325.2) stehen nur wenige Meter hinter den Einmündungsbereichen in die abzweigenden Straßen. Ergänzend hat man seinerzeit noch Gefahrzeichen mit dem Hinweis auf eine Kreuzung aufgestellt (VZ 102), die Fahrzeugführer darauf hinweisen, dass eine rechts vor links Regelung gelten solle. Diese Beschilderung ist nach Auffassung der Fahrlehrer eindeutig rechtswidrig und führt zu Irritationen der Kraftfahrzeugführer. Bei möglichen Unfällen könnte es deshalb zu Schadensersatzansprüchen gegen die Stadt Billerbeck kommen.

 

Um abschließende Rechtsklarheit zu bekommen, wurde die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld um eine rechtliche Überprüfung der vorhandenen Regelung gebeten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 hat der Kreis seine Rechtsauffassung dargelegt. Die Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Der zuständige Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde, Herr Stefan Schenk, wird in der Sitzung für weitere Erläuterungen bzw. Fragen zur Verfügung stehen.

 

Seitens des Kreises können durch verschiedene Maßnahmen, StVO-konforme Verkehrsregelungen in dem Baugebiet geschaffen werden.

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die VZ102 (Gefahrzeichen einer Einmündung mit rechts-vor-links-Regelung) in jedem Fall abgebaut werden sollten. Eine vorfahrtregelnde Wirkung entfalten diese Gefahrzeichen auch bereits jetzt nicht.

 

Die erste Möglichkeit wäre es, nur die VZ102 vollständig zu entfernen und die Beschilderung der verkehrsberuhigten Bereiche unverändert bestehen zu lassen. Nach § 10 StVO hat der aus einem verkehrsberuhigten Bereich Ausfahrende keine Vorfahrt. Diese Maßnahme könnte jedoch dazu führen, dass auf der „Haupterschließungsstraße“ das Geschwindigkeitsniveau steigt, wenngleich natürlich weiterhin nur 30 km/h zulässig wären. Das würde der damaligen Intention des Rates und der Anlieger widersprechen. Seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme von dort angeordnet wird, soweit die Stadt Billerbeck kein Einvernehmen zu einer der weiteren Möglichkeiten erteilt.

 

Sofern eine rechts-vor-links-Regelung gelten soll, käme es in Betracht, das Ende der verkehrsberuhigten Bereiche jeweils deutlich von den Einmündungsbereichen abzusetzen. Dafür ist die Versetzung der VZ 325 „Verkehrsberuhigter Bereich“ um ca. 30 m (Empfehlung aus einem BGH-Urteil) vom Einmündungsbereich in die jeweilige einmündende Straße erforderlich.

 

Dadurch wird für die Fahrzeugführer eindeutig geregelt, dass sie sich im Bereich der Einmündung nicht mehr im verkehrsberuhigten

 

Bereich befinden, sondern bereits in der Tempo-30-Zone, in der rechts vor links gilt.

 

Eine weitere Möglichkeit wäre die vollständige Einbeziehung der verkehrsberuhigten Bereiche in die Tempo-30-Zone. Auch dann gilt unstreitig an allen Kreuzungen des Baugebietes einheitlich rechts vor links. Somit gäbe es keine Irritationen für die Fahrzeugführer. Die vorhandene Beschilderung innerhalb des Gebietes könnte dann insgesamt abgebaut werden.

 

Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Regelung dann auch dem entsprechen würde, was bereits in allen jüngeren Baugebieten der Stadt Billerbeck gilt, wo in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO (Tempo-30-Zonen) festgelegt worden sind. Danach kommen Tempo-30-Zonen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. Diese Regelungen haben sich nach unserer Auffassung in den letzten Baugebieten bewährt. Anträge auf Umwandlung einer Tempo-30-Zone in einen verkehrsberuhigten Bereich sind bei der Verwaltung nicht eingegangen. Vermehrte Unfälle sind auch nicht zu verzeichnen.

 

Im Baugebiet „Oberlau I“ sind seinerzeit (Baujahr 1993) die Stich-/Seitenstraßen wegen der vielen Familien mit kleinen Kindern als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen worden. Heute sind die Kinder mittlerweile selber Fahrzeugführer. Der gewollte Schutz der Kleinkinder greift heute deutlich weniger. Zumal die Stichstraßen überwiegend Sackgassen sind und dementsprechend nur von den Grundstückseigentümern und deren Besuchern genutzt werden. Ein weiterer positiver Effekt, wäre der Wegfall der Verpflichtung, nur in markierten Flächen parken zu müssen. Aufgrund der Zunahme der Kraftfahrzeuge in den Familien könnten das die Anlieger durchaus begrüßen.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Einbeziehung der verkehrsberuhigten Bereiche in die Tempo-30-Zone favorisiert.

 

 

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                   Gerd Mollenhauer

Fachbereichsleiter                                                   Allgemeiner Vertreter

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: