Betreff
Unterschutzstellung eines Speichers
Vorlage
FBPB/1120/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Backhaus- und Kornspeicher wird in die Denkmalliste der Stadt Billerbeck, Listenteil A, als Baudenkmal eingetragen.


Sachverhalt:

 

Für den in Frage stehenden Korn- und Backhausspeicher samt Anbauten liegt dem Kreis Coesfeld seit August 2015 ein Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung vor.

Im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben ist die Untere Denkmalbehörde gebeten worden, den Speicher auf einen möglichen Denkmalwert zu überprüfen. Daraufhin wurde das entsprechend zuständige Referat für Inventarisation und Bauforschung des Amtes für Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit der Bitte um eine fachliche Beurteilung hinzugezogen. Im November 2015 fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der für den Kreis Coesfeld und somit auch Billerbeck zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Dr. Kuhrmann, der Unteren Denkmalbehörde Stadt Billerbeck sowie dem Eigentümer des Speichers statt.

 

In dem hiernach erstellten Gutachten kommt Frau Dr. Kuhrmann zu dem Ergebnis, dass der fragliche Speicher ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW darstellt. Der Backhaus- und Kornspeicher aus dem Jahre 1871 befindet sich demnach in einem bemerkenswerten bauzeitlichen Überlieferungszustand. Die Backstein-Werksteinfassade mit Inschriftentafel über dem Eingang, die innere Raumstruktur und Elemente der Ausstattung wie Holztreppe und Türblätter mit Beschlägen sind bauzeitlich überkommen. Zugleich sind nur wenige Eingriffe in die historische Bausubstanz zu verzeichnen. Der Backhaus- und Kornspeicher ist bedeutend für die Geschichte der Menschen in Billerbeck und ist als zentraler baulicher Bestandteil eines wohlhabenden Hofes bedeutendes Zeugnis für die Lebensverhältnisse und die Produktionsverhältnisse der bäuerlichen Oberschicht. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen Gründen, besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Speichers, da dieser aufgrund seiner nahezu bauzeitlichen Überlieferung im Inneren und Äußeren von hohem Zeugniswert für das ländliche Bauen in Westfalen ist.

Das komplette Gutachten von Frau Dr. Kuhrmann ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.

 

Im weiteren Verlauf wurde das Gutachten der Eigentümerfamilie zur Kenntnisnahme vorgelegt und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durchgeführt. Der Eigentümer zweifelt hier zunächst die gutachterliche Unabhängigkeit der Frau Dr. Kuhrmann an. Weiterhin macht der Eigentümer geltend, dass der Speicher nicht singulär betrachtet werden könne, sondern die gesamte Hofstelle unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden müsse. Der Eigentümer macht in seinen weiteren Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass eine Unterschutzstellung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei und ein Denkmal an der Stelle die weitere Entwicklung der Hofstelle massiv behindere. Aufgrund eines fehlenden persönlichen Interesses werde der Speicher, der sich bereits jetzt in einem schlechten Zustand befinde, endgültig zur Ruine verkommen.

Die gesamte Stellungnahme des Eigentümers ist im Ratsinformationssystem einsehbar.

 

Der Eigentümer des Backhaus- und Kornspeichers bringt im Rahmen der Anhörung keine fachlichen Argumente vor, die gegen den Denkmalwert des Gebäudes sprechen; das Denkmal ist mithin gem. § 3 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW zwingend in die Denkmalliste einzutragen. Die vorgebrachten Argumente bezüglich der Wirtschaftlichkeit und der Behinderung der weiteren Entwicklung der Hofstelle waren im Rahmen der Feststellung eines etwaigen Denkmalwertes nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des im Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verankerten zweistufigen Verfahrens kann der Eigentümer nach erfolgter Eintragung eine denkmalrechtliche Erlaubnis auf Beseitigung des Denkmals gem. § 9 Abs. 1 lit. a DSchG NRW beantragen. In diesem Verwaltungsverfahren werden dann die weiteren, in der Anhörung geltend gemachten Argumente des Eigentümers im Rahmen der Ermessensausübung abwägend zu berücksichtigen sein.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, den Backhaus- und Kornspeicher in den Listenteil A der Denkmalliste der Stadt Billerbeck als Baudenkmal einzutragen.

 

i.A.                                                      i.A.                             

 

 

 

Axel Kuhlmann                                Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiter                                 Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

    


Anlagen:

 

Gutachten von Frau Dr. Anke Kuhrmann, LWL-Denkmalpflege, Referat Inventarisation (nur im Ratsinformationssystem)

Stellungnahme des Eigentümers (nur im Ratsinformationssystem)