hier: Anhörung zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens und
erneute Stellungnahmen
Sachverhalt:
Bezüglich des versagten Einvernehmens zu den geplanten Mehrparteienhäusern hat der Kreis Coesfeld mitgeteilt, dass er beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Die im Schreiben erwähnte Anlage 3 (Straßenabwicklung) lag der Sitzungsvorlage der unter Bezug genannten Sitzung bereits bei.
Da sich bei einem der Vorhaben durch die Verlagerung des Fahrstuhles eine Änderung ergeben hat (das in der Mitte liegende Treppenhaus ist etwas niedriger geworden), erfolgt hier eine erneute Beteiligung. Es wird in dem ebenfalls beiliegenden Schreiben jedoch bereits darauf hingewiesen, dass auch hier von der Pflicht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung ausgegangen wird.
Verwaltungsseitig wird eine Entwicklung von gewerblicher Nutzung in Wohnbaunutzung an dieser Stelle begrüßt. Aufgrund der Straßenquerschnitte ist insbesondere Schwerlastverkehr in den Wohnstraßen problematisch.
Zum Maß der baulichen Nutzung ist auszuführen, dass bereits im Entwurfsstadium eine Abwicklung der Straße gefordert wurde, um einerseits das Kriterium des Einfügens zu prüfen, anderseits aber auch die wünschenswerte Höhenentwicklung im Auge zu behalten. Dabei wurde verwaltungsseitig deutlich gemacht, dass eine Wohnnutzung in der dritten Ebene kritisch gesehen wird, auch wenn diese in der Umgebung vorhanden ist. Dieser Forderung ist der Entwurf nachgekommen. Aufgrund der heterogenen Bauweise in der Umgebung sollte nicht allein das höchste Gebäude die Planung bestimmen. Auch diese Forderung wurde erfüllt.
In Ergänzung zur Stellungnahme des Kreises Coesfeld erscheinen zudem die folgenden Informationen zum Planungsrecht sinnvoll:
In Bereichen ohne Bebauungsplan richtet sich bekanntlich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB). Im Rahmen der Beurteilung ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Der Kreis Coesfeld ist als untere Bauaufsicht die das Verfahren durchführende Behörde und nicht die Stadt Billerbeck. Letztere wird im Verfahren aufgefordert, eine Stellungnahme innerhalb von 2 Monaten abzugeben.
Sofern ein Bauvorhaben die Durchführung einer Bauleitplanung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, ist eine Zurückstellung nach § 15 BauGB möglich. Bedingung ist, dass eine Veränderungssperre trotz Voraussetzungen nicht beschlossen bzw. noch nicht in Kraft getreten ist. Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erfordert hinreichend positive planerische Inhalte, deren Realisierung durch die Veränderungssperre gesichert werden soll. Der Wunsch einer Bürgerbeteiligung ist davon nicht gedeckt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Sicherungsinstrument allein das Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den Baurechten des Grundstückseigentümers und dem Planungsrecht der Gemeinde zu schaffen.
i. A. i.
V.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer
Sachbearbeiterin Allgemeiner Vertreter
Bezug: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 20.09.2016, TOP 6 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Schreiben des Kreises Coesfeld