hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur erneuten Offenlage
1. Der Anregung des nördlichen Nachbarn wird dahingehend gefolgt, dass das Baufeld in westliche Richtung verkleinert wird.
2. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird für die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) gebilligt. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung wird auf zwei Wochen verkürzt. Parallel wird den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geänderten Teilen gegeben.
3. Die Beschlüsse werden ortsüblich bekannt gemacht.
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 10. März 2015 bis zum
13. April 2015 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der
betroffenen Träger öffentlicher Belange statt.
Von öffentlicher
Seite wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
Von privater Seite
führten die Eigentümer des nördlich liegenden Grundstückes in einer
Stellungnahme aus, dass sie mit der geplanten Änderung nicht einverstanden
seien, da die Festsetzung der Baugrenze auf drei Meter an die Grenze zu ihrem
Grundstück reiche und dies die Südseite des Hauses sei und der Mittelpunkt der
Lebens- und Freizeitgestaltung wäre. Es wird angeregt, die Baugrenze auf
mindestens 6 Meter Entfernung von der Grundstückgrenze zu beschränken. Zudem
sollte die Fristrichtung nach Nord/Süd verlaufen, so dass die Traufseite des
neuen Gebäudes möglichst nahe an die Ostgrenze des Grundstückes platziert wird.
Auf dem Grundstück sei genügend Platz, dann immer noch ein vernünftiges
Wohnhaus zu erstellen. Insgesamt wolle keine Bebauung auf dem Grundstück
verhindert werden, es werde jedoch um größtmögliche Rücksichtnahme gebeten.
Aus persönlichen
Gründen hat der Bauherr in der Zwischenzeit von der Errichtung eines
Doppelhauses Abstand genommen und möchte nunmehr ein Einfamilienhaus errichten.
Durch die neue Planung wird der Westteil des Grundstückes freigehalten, so dass
hier Freiraum für die Belichtung der Gebäude verbleibt. Die Baugrenzen sind
daher etwas zurückgenommen worden. Das Gebäude insgesamt mit einem Abstand von
6 Metern zu versehen, wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung, da das
vorhandene Bestandsgebäude des Nachbarn selber nur 3 Meter Abstand einhält. Den
fehlenden Freiraum ausschließlich zu Lasten des Nachbarn einzufordern, der mit
einer Freifläche im Norden keine großen Nutzungsmöglichkeiten hat, wäre nicht
sachgerecht.
Zudem soll für das
Grundstück keine Firstrichtung vorgegeben werden, da diese aus städtebaulicher
Sicht auch eher in Richtung West/Ost verlaufen müsste. Auch der nördliche
Nachbar hat diese Ausrichtung. Tatsächlich geplant ist jedoch ein Verlauf
Nord/Süd. Die Nachbarn haben die Planung besprochen und haben Einvernehmen
erzielt.
Auf Ebene des
Bebauungsplanes soll der Anregung dahingehend gefolgt werden, dass die
Baugrenze im westlichen Teil zurückgenommen wird. Den Anregungen, einen
generellen Grenzabstand von sechs Metern festzusetzen und eine Firstrichtung
vorzugeben, wird nicht gefolgt.
Aufgrund der
Veränderung der Baugrenze soll eine erneute, jedoch verkürzte Offenlage durchgeführt
werden. Diese beschränkt sich auf den zu ändernden Teil.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der Bebauungsplanänderung
Entwurf der Begründung