hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung des Beteiligungsverfahrens
1.
Für das
Plangebiet, welches Teilflächen der Flurstücke 16 und 17 in der Flur 11,
Gemarkung Billerbeck-Stadt, umfasst wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 12 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Darfelder Straße beschlossen.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Es wird das
beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht
verzichtet.
4.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
5.
Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung
werden gebilligt.
6.
Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger
öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Wie bereits in vorheriger Sitzung berichtet, ist durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der bisher verfolgte Planungsansatz rechtsunsicher.
Mit einer einfachen Umformulierung in den Festsetzungen ist es nicht getan, da noch keine praktikable Lösung in Sicht ist, wie nun eine Verkaufsflächenbegrenzung festgesetzt werden kann.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um einen großflächigen Markt handelt und daher nicht im Widerspruch zur festgesetzten gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan steht, kann die Bauleitplanung auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschränkt werden.
Dieser unterscheidet sich von einem Bebauungsplan, welcher eine Angebotsplanung ist, dadurch, dass nur ein ganz konkretes Vorhaben dadurch ermöglicht wird. Durch den Fortschritt in der Gebäudeplanung liegen ausreichend konkretisierte Bauzeichnungen vor, um dieses Verfahren zu wählen. Zudem kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. Für die Antragstellerin hat das Verfahren den Vorteil, dass es zügig abgewickelt werden kann, im Gegenzuge lässt es wenig Flexibilität zu. So sind z B. konkret die Verkaufsfläche und die genaue Ausgestaltung auf dem Grundstück anzugeben.
Über die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird auf Antrag beraten. Es ist zudem zu prüfen, ob die Antragstellerin geeignet ist das Vorhaben durchzuführen. Der Antrag liegt vor, die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes und in der Lage das Vorhaben umzusetzen. Vor Satzungsbeschluss ist zudem ein Durchführungsvertrag zu schließen. Dieser enthält ähnliche Inhalte wie der bereits geschlossene städtebauliche Vertrag (wie Durchführungsverpflichtung, Regelungen zur Bauleitplanung, Erschließungsmaßnahmen, Baudurchführung, Haftungsausschluss).
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und die
Verfahrensschritte entsprechend des beschleunigten Verfahrens durchzuführen.
Im Rahmen der
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wird den Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Parallel wird die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher
Belange durchgeführt.
i. A.
Michaela
Besecke Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 01.10.2019, TOP 4 ö.S., und des Rates vom 10.10.2019, TOP 14 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur im Ratsinfosystem:
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Entwurf
der Planzeichnung
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Entwurf
der Begründung (mit gutachterlichen Stellungnahmen)