hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
1.
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.
Der
Anregung der LWL-Archäologie Westfalen zur Erweiterung der Hinweise wird
gefolgt.
3.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplanes “Dreitelkamp I“ mit den
örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung
sowie der Begründung.
4.
Der
Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst.
5.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Dreitelkamp I“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden
Fassung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit
geltenden Fassung
Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der
zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des v. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2
BauGB vom 11. März 2020 bis zum 14. März 2020 (einschließlich) statt. Zudem wurde die Beteiligung der Behörden
sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in
der Anlage I aufgelistet.
Die Aufstellung mit den verwaltungsseitigen Stellungnahmen wird zur
Grundlage der Beschlussvorschläge gemacht.
In Bezug auf die Anpassung des Flächennutzungsplanes (Änderung von der
Zweckbestimmung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ in „Kindergarten“) hat die
Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass der Planbereich durch Siedlungsstruktur
geprägt sei und sich lediglich die Zweckbestimmung ändere. Ziele der Raumordnung,
die der Bauleitplanung entgegenstehen, gäbe es nicht.
Verwaltungsseitig wird unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
vorgeschlagen, die Änderung des Bebauungsplanes zu beschließen.
i. A.
Michaela Besecke Marion Dirks
Stadtplanerin Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 18.02.2020, TOP 2 ö.S., und des Rates vom 27.02.2020, TOP 4 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
· Anlage I – Abwägungstabelle
· Entwurf der Planzeichnung
· Entwurf der Begründung