Betreff
Teilabbruch und Neuerrichtung eines Fahrradgeschäftes und Errichtung von Wohnungen
hier: Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB
Vorlage
FBPB/1766/2021
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Für das vorgestellte Vorhaben wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verän-derungssperre zugelassen.


Sachverhalt:

 

In den o. g. Sitzungen wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „An der Welle/Josefstraße“ gefasst und eine Veränderungssperre verhängt. Es ist vorgesehen Anfang des neuen Jahres mit der Erarbeitung des Planentwurfes zu beginnen. Es gibt eine Anfrage aus der Josefstraße, die sich auf eine bauliche Entwicklung in dem Bereich bezieht, die nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich wäre. Es ist vorgesehen mit den Eigentümern der Baureihe Josefstraße zunächst ein separates Vorgespräch zu möglichen baulichen Veränderungen zu führen und dann das Verfahren insgesamt zu beginnen. 

 

Der Bauherr des jetzt zur Beratung anstehenden Vorhabens Holthauser Straße 3 hat bereits sehr frühzeitig angeregt, für sein Grundstück Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Bestandes in eine Planung aufzunehmen. Die Werkshallen auf dem Grundstück sind um die 100 Jahre alt und wurden als Strickerei errichtet und mehrfach erweitert und umgebaut. Der Gebäudebestand ist aufgrund der ursprünglichen Nutzung als Werkhalle nur bedingt zu ertüchtigen, aufgrund der Vielzahl an baulichen Veränderungen ist der historische Wert zudem eher gering. Es wurde vereinbart, dass durch ein Planungsbüro ein Gesamtkonzept zur Neubebauung seiner Grundstücksflächen erarbeitet wird, welches in das weitere Planverfahren eingearbeitet werden kann, sofern bestimmte Vorgaben berücksichtigt werden.

Wesentlich Vorgabe ist, dass die Planung späteren Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird.

Für Bereiche, die mit Wohnhäusern mit nur untergeordneten anderen Nutzungen bebaut werden sollen, ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer Grundfläche von 0,4 zu beachten. Das nun geplante Objekt (Wohnhaus 1) wird zum überwiegenden Teil durch das Fahrradgeschäft gewerblich genutzt und soll daher als Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,6 ausgewiesen werden. Diese Nutzung entspricht der momentanen Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Bereich.

Außerdem sollen sich die Trauf- und Firsthöhen aus der Umgebungsbebauung ableiten. Dabei wird das Gebäude Beerlager Straße 4 nicht berücksichtigt, da dies Gebäude von seiner Höhenentwicklung ein sog. „Ausreißer“ ist. Maßgeblich für eine städtebauliche homogene Entwicklung in dem Bereich sind die Mehrparteienhäuser auf der gegenüberliegenden Seite der Holthauser Straße. Für die Wohnhäuser 2 bis 4, welche zurzeit noch nicht umgesetzt werden sollen, ist die Darstellung etwas heller hinterlegt. Für die Beurteilung des Vorhabens ist diese mögliche Gesamtentwicklung wichtig, aber jetzt noch nicht Gegenstand der Beantragung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Im Vorfeld wurde daher bereits besprochen mit welchen Höhenentwicklungen für diese Gebäude gerechnet werden kann, unter anderem abgeleitet aus der Bebauung, welche An der Welle 6 und 6a zugelassen wurde.

 

Das Vorhaben ist gestalterisch noch nicht ausgearbeitet, dies erfolgt nach einer positiven Beratung. Es soll dieses Jahr noch der Bauantrag eingereicht werden. Das in den Anlagen dargestellte Vorhaben entspricht nach Auffassung der Verwaltung der gewünschten städtebaulichen Entwicklung entsprechend des in o. g. Sitzung gefassten Beschlusses. Die Gebäudehöhe ist aus der gegenüberliegenden Wohnbebauung entwickelt worden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Veränderungssperre dürfen zurzeit keine baulichen Anlagen (im Sinne des § 29 BauGB) beseitigt oder errichtet werden. Nach § 3 Abs. 2 der Veränderungssperre in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, sofern keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte für Wohn- und Geschäftshaus 1 eine Ausnahme zugelassen werden, da es nicht den Planungszielen eines zukünftigen Bebauungsplanes widersprechen würde.

 

 

i. A.                                                                       i. A.

 

 

Michaela Besecke                                          Stefan Holthausen                                         Marion Dirks

Stadtplanerin                                                   Fachbereichsleiter                                         Bürgermeisterin

 


Bezug:            Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 16.06.2020, TOP 5 und 6 ö.S., und des Rates vom 25.06.2020, TOP 11 und 12 ö.S., und Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 04.04.2021, TOP 6 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                    -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:


 


Anlagen:

Nur im Ratsinfosystem:

Konzeptstudie

Lageplan mit Höhen der Umgebungsbebauung