Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren:

1.       Die Hinweise eines Anliegers zur Verkehrssituation, der IHK, der Telekom, der Bundeswehr und der Stadt Dülmen werden zur Kenntnis genommen.

2.       Die Anregung eines Anliegers bzgl. der Anbindung des südlichen Parkplatzes wird in der Planung aufgegriffen. Der Anregung bzgl. der Fußwegequerung des Wendelskamps wird nicht gefolgt.

3.       Die Hinweise und Stellungnahmen der Städte Coesfeld und Dülmen werden zur Kenntnis genommen. Die Bedenken gegen die vorliegende Planung werden zurückgewiesen.

4.       Die Bedenken von Dülmen Marketing gegen die vorliegende Planung werden zurückgewiesen.

5.       Die Hinweise des Kreises Coesfeld und der Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 werden zur Kenntnis genommen, die Anregungen werden berücksichtigt.

6.       Die Hinweise der Westnetz GmbH und der Telekom werden zur Kenntnis genommen und in der Umsetzung der Planung berücksichtigt.

7.       Die Hinweise des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden zur Kenntnis genommen und in der Umsetzung der Planung berücksichtigt, die Anregung wird berücksichtigt.

8.       Der Hinweis des LWL wird zur Kenntnis genommen und die Planzeichnung und Begründung entsprechend angepasst.

9.       Die Aussage der Handwerkskammer Münster wird zurückgewiesen, die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Abschließende Beschlüsse:

10.   Unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung mit Umweltbericht und Anlagen beschlossen.

11.   Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

12.   Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

13.   Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schuh- und Sporthaus Kentrup“ parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

14.   Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schuh- und Sporthaus Kentrup“ unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht und Anlagen.

15.   Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schuh- und Sporthaus Kentrup“ beschlossen worden ist.

 

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zuletzt geänderten Fassung.

·         Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch das Gesetz vom 30.06.2021, in Kraft getreten am 02.07.2021 (GV.NRW. S.822), in der zuletzt geänderten Fassung.

·         Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zuletzt geänderten Fassung.

 

 

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt erklärt sich Herr Peter-Dosch für befangen – er nimmt weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.

 

Herr Mader erläutert anhand der Sitzungsvorlage nebst Anlagen die eingegangenen Stellungnahmen. Nach Inkrafttreten der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes würde dann der Beschluss zum “Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung” ergehen.

 


Stimmabgabe: einstimmig